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Autowäsche
Die private Autowäsche ist in § 9 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen vom 12.07.2018 geregelt.
Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und anderen Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten.
Das Waschen von Fahrzeugen ist auch auf unbefestigten Flächen nur mit klarem Wasser zulässig.
Zuständige Einrichtung
                                  Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit
                                  
                                            Rathaus Engelskirchen
                                            Engels-Platz 4
                                            51766 Engelskirchen
                                        E-Mail:  
                            
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 07.09.2021 14:58 Uhr
Die private Autowäsche ist in § 9 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen vom 12.07.2018 geregelt.
Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und anderen Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten.
Das Waschen von Fahrzeugen ist auch auf unbefestigten Flächen nur mit klarem Wasser zulässig.
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