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Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung eines Wohnsitzes
Allgemeine Meldepflicht
Meldepflichtig ist, wer eine Wohnung bezieht. Die Meldefrist beträgt zwei Wochen. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.
Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst - bei Familien genügt eine Unterschrift - unterschreiben. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status - Haupt-/Nebenwohnung.
Dies gilt auch, wenn ein Umzug innerhalb derselben Gemeinde stattfindet.
Die Anmeldung von Neugeborenen erfolgt durch die Geburtsmitteilung des Standesamtes an das Bürgerbüro. Die Anmeldung erfolgt in diesen Fällen für die Anschrift der Mutter, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes gewünscht.
Ähnliches gilt bei einem Auszug aus einer Wohnung. Dort besteht die Abmeldepflicht allerdings nur noch, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. In der Regel ist dies der Fall, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Die Abmeldepflicht besteht aber auch für einen Haupt- oder Nebenwohnsitz, der aufgegeben wird und der jeweils andere bestehende Wohnsitz beibehalten wird.
Bei mehreren bestehenden Wohnungen, ist die Hauptwohnung an dem Ort anzumelden, an dem sich der Meldepflichtige überwiegend aufhält. Hat sich der Ort des überwiegenden Aufenthalts verändert, und der bisherige Nebenwohnsitz wird nun überwiegend genutzt, können Sie die Meldeverhältnisse mit einem Statuswechsel anpassen.
Seit November 2015 müssen bei der An- und Ummeldung oder bei der Abmeldung ins Ausland eine Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt werden. Wohnungsgeber müssen mit dieser den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Der Mietvertrag reicht hierfür nicht aus.
Elektronische Wohnsitzanmeldung
Der Online-Dienst ermöglicht ab dem 20.12.2024 die digitale Ummeldung nach einem Umzug und stellt damit eine bequeme Alternative zur Wohnsitzanmeldung vor Ort dar. Das Angebot digitalisiert erstmals den gesamten Ummeldungsprozess Ende-zu-Ende – von der Änderung der Adressdaten im Melderegister bis hin zur Aktualisierung des Personalausweises sowie des Reisepasses.
Für die Nutzung des Online-Dienstes ist die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder der eID-Karte sowie ein behördliches Nutzerkonto (BundID) erforderlich. Am einfachsten geht die Online-Anmeldung mit dem Smartphone. Nach der Authentifizierung mit der AusweisApp können die Daten aus dem Melderegister abgerufen und aktualisiert werden. Wer zur Miete wohnt, lädt noch die Wohnungsgeberbestätigung hoch und sendet den Antrag ab.
Nach erfolgreicher Prüfung der Daten durch die zuständige Meldebehörde, steht der Nutzerin oder dem Nutzer eine fälschungssichere digitale Meldebestätigung zum Download zur Verfügung. Nun kann die Aktualisierung der Adressdaten auf dem Chip des Personalausweises ebenfalls selbstständig über den Online-Dienst und die AusweisApp vorgenommen werden.
Zum Schluss erfolgt ein automatisches Anschreiben der Bundesdruckerei mit einem Adressaufkleber für den Personalausweis und gegebenenfalls einem Wohnortaufkleber für den Reisepass. Dieser wird nach Anleitung eigenständig angebracht.
Unterlagen
- Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass) von jeder anzumeldenden Person, insbesondere den Personalausweis wegen einer evtl. Anschriftenänderung
- evtl. Geburtsurkunden
- Wohnungsgeberbescheinigung
Kosten
Es entstehen keine Gebühren.
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Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.1 - Bürgerbüro / Standesamt
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail: buergerbuero@engelskirchen.de
Letzte Änderung: 10.12.2024 14:14 Uhr
Allgemeine Meldepflicht
Meldepflichtig ist, wer eine Wohnung bezieht. Die Meldefrist beträgt zwei Wochen. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.
Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst - bei Familien genügt eine Unterschrift - unterschreiben. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status - Haupt-/Nebenwohnung.
Dies gilt auch, wenn ein Umzug innerhalb derselben Gemeinde stattfindet.
Die Anmeldung von Neugeborenen erfolgt durch die Geburtsmitteilung des Standesamtes an das Bürgerbüro. Die Anmeldung erfolgt in diesen Fällen für die Anschrift der Mutter, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes gewünscht.
Ähnliches gilt bei einem Auszug aus einer Wohnung. Dort besteht die Abmeldepflicht allerdings nur noch, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. In der Regel ist dies der Fall, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Die Abmeldepflicht besteht aber auch für einen Haupt- oder Nebenwohnsitz, der aufgegeben wird und der jeweils andere bestehende Wohnsitz beibehalten wird.
Bei mehreren bestehenden Wohnungen, ist die Hauptwohnung an dem Ort anzumelden, an dem sich der Meldepflichtige überwiegend aufhält. Hat sich der Ort des überwiegenden Aufenthalts verändert, und der bisherige Nebenwohnsitz wird nun überwiegend genutzt, können Sie die Meldeverhältnisse mit einem Statuswechsel anpassen.
Seit November 2015 müssen bei der An- und Ummeldung oder bei der Abmeldung ins Ausland eine Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt werden. Wohnungsgeber müssen mit dieser den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Der Mietvertrag reicht hierfür nicht aus.
Elektronische Wohnsitzanmeldung
Der Online-Dienst ermöglicht ab dem 20.12.2024 die digitale Ummeldung nach einem Umzug und stellt damit eine bequeme Alternative zur Wohnsitzanmeldung vor Ort dar. Das Angebot digitalisiert erstmals den gesamten Ummeldungsprozess Ende-zu-Ende – von der Änderung der Adressdaten im Melderegister bis hin zur Aktualisierung des Personalausweises sowie des Reisepasses.
Für die Nutzung des Online-Dienstes ist die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder der eID-Karte sowie ein behördliches Nutzerkonto (BundID) erforderlich. Am einfachsten geht die Online-Anmeldung mit dem Smartphone. Nach der Authentifizierung mit der AusweisApp können die Daten aus dem Melderegister abgerufen und aktualisiert werden. Wer zur Miete wohnt, lädt noch die Wohnungsgeberbestätigung hoch und sendet den Antrag ab.
Nach erfolgreicher Prüfung der Daten durch die zuständige Meldebehörde, steht der Nutzerin oder dem Nutzer eine fälschungssichere digitale Meldebestätigung zum Download zur Verfügung. Nun kann die Aktualisierung der Adressdaten auf dem Chip des Personalausweises ebenfalls selbstständig über den Online-Dienst und die AusweisApp vorgenommen werden.
Zum Schluss erfolgt ein automatisches Anschreiben der Bundesdruckerei mit einem Adressaufkleber für den Personalausweis und gegebenenfalls einem Wohnortaufkleber für den Reisepass. Dieser wird nach Anleitung eigenständig angebracht.
- Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass) von jeder anzumeldenden Person, insbesondere den Personalausweis wegen einer evtl. Anschriftenänderung
- evtl. Geburtsurkunden
- Wohnungsgeberbescheinigung