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Bildung und Teilhabe
Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf nachstehende Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.
- Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und in der Kindertagespflege:
Berücksichtigt werden die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen, das in Verantwortung der Einrichtung angeboten und von den Kindern eingenommen wird. Ein Eigenanteil wird nicht erhoben. - Lernförderung:
Diese kann nur in Ausnahmefällen übernommen werden. Die Förderung muss geeignet und erforderlich sein, um eine vorübergehende Lernschwäche zu beheben. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. - Kultur, Sport und Freizeit:
Bedürftige Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern mitmachen können. Dazu steht ein Beitrag von monatlich pauschal 15 Euro zur Verfügung. Dieser kann z.B. für den Mitgliedsbeitrag des Sportvereins, die Gebühren für die Musikschule oder im Ausnahmefall als Beispiel auch für die Anschaffung der dazu benötigten Ausrüstung genutzt werden. Ausnahmen sind bei Beantragung zu klären. - Persönlicher Schulbedarf:
Um die Anschaffung von erforderlichem Schulmaterial wie Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, etc. zu erleichtern, wird den Familien zweimal im Jahr ein Zuschuss gezahlt. Zu Beginn des Schuljahres im August 130,00 € und zum zweiten Schulhalbjahr im Februar 65,00 €; damit insgesamt pro Schuljahr 195,00 €. - Ausflüge:
Übernommen werden tatsächliche Kosten für eintägige Ausflüge in Schulen oder Kitas oder mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen des Schulrechts. - Schülerbeförderung:
In Ausnahmefällen können Aufwendungen übernommen werden, sofern sie nicht anderweitig abgedeckt werden. Dies trifft zum Beispiel vereinzelt für den längeren Schulweg zu einer weiterführenden Schule zu.
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.3 - Soziales und Senioren
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 15.11.2024 12:15 Uhr
Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf nachstehende Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.
- Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und in der Kindertagespflege:
Berücksichtigt werden die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen, das in Verantwortung der Einrichtung angeboten und von den Kindern eingenommen wird. Ein Eigenanteil wird nicht erhoben. - Lernförderung:
Diese kann nur in Ausnahmefällen übernommen werden. Die Förderung muss geeignet und erforderlich sein, um eine vorübergehende Lernschwäche zu beheben. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. - Kultur, Sport und Freizeit:
Bedürftige Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern mitmachen können. Dazu steht ein Beitrag von monatlich pauschal 15 Euro zur Verfügung. Dieser kann z.B. für den Mitgliedsbeitrag des Sportvereins, die Gebühren für die Musikschule oder im Ausnahmefall als Beispiel auch für die Anschaffung der dazu benötigten Ausrüstung genutzt werden. Ausnahmen sind bei Beantragung zu klären. - Persönlicher Schulbedarf:
Um die Anschaffung von erforderlichem Schulmaterial wie Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, etc. zu erleichtern, wird den Familien zweimal im Jahr ein Zuschuss gezahlt. Zu Beginn des Schuljahres im August 130,00 € und zum zweiten Schulhalbjahr im Februar 65,00 €; damit insgesamt pro Schuljahr 195,00 €. - Ausflüge:
Übernommen werden tatsächliche Kosten für eintägige Ausflüge in Schulen oder Kitas oder mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen des Schulrechts. - Schülerbeförderung:
In Ausnahmefällen können Aufwendungen übernommen werden, sofern sie nicht anderweitig abgedeckt werden. Dies trifft zum Beispiel vereinzelt für den längeren Schulweg zu einer weiterführenden Schule zu.