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Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und Folgen unerlaubter Sondernutzung
Das Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis setzt zwingend einen Antrag voraus. Die Sondernutzungserlaubnis muss vor dem Nutzungsbeginn beantragt werden. Wird die Sondernutzung vor dem Stellen eines Antrags ausgeübt, liegt ein Fall „unerlaubter Sondernutzung" vor.
Welche Unterlagen vorzulegen sind, richtet sich nach der Art der beabsichtigten Nutzung. In einfachen Fällen reicht eine bloße Beschreibung der Sondernutzung, bei umfangreichen Sondernutzungen kann die Vorlage von Plänen erforderlich sein.
Eine Sondernutzungserlaubnis ist, auch wenn sie die Nutzung einer öffentlichen Sache regelt, höchstpersönlich an den Erlaubnisinhaber gerichtet. Sie ist daher nicht auf andere Personen übertragbar.
Die Sondernutzungserlaubnis hebt gegenüber dem Erlaubnisnehmer das präventive Verbot der Nutzung der öffentlichen Straße über den Gemein- beziehungsweise Anliegergebrauch auf.
Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht. Sie kann nur aufgrund einer Prüfung des Einzelfalles erteilt werden.
Folgen unerlaubter Sondernutzung
Eine unerlaubte Sondernutzung liegt vor, wenn
1. eine öffentliche Straße ohne behördliche Erlaubnis über den Gemein- und Anliegergebrauch hinaus genutzt wird, weil
- ein Benutzer ohne erforderlichen Antrag die Sondernutzung ausübt,
- eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden kann,
- die Sondernutzung vor Eintritt einer Befristung oder nach deren Ablauf ausgeübt wird oder
- die Sondernutzung ausgeübt wird, bevor das Ereignis einer aufschiebenden Bedingung eintritt oder nachdem das Ereignis bei einer auflösenden Bedingung eingetreten ist
2. durch Verwaltungsakt festgesetzte Verpflichtungen (zum Beispiel Auflagen) nicht erfüllt werden.
Die für das Erteilen der Erlaubnis zuständige örtliche Ordnungsbehörde kann einschreiten, um die unerlaubte Sondernutzung zu beenden oder das Erfüllen von Auflagen anzuordnen.
Bei einer unerlaubten Sondernutzung ist mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens sowie mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Beendigung der Sondernutzung zu rechnen.
Kosten
- Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 22,00 Euro bis 44,00 Euro erhoben.
- Bei Verkaufswagen kommen zusätzlich Standgebühren hinzu, deren Höhe abhängig ist von der Größe der beanspruchten Fläche.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 13.09.2021 11:46 Uhr
Das Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis setzt zwingend einen Antrag voraus. Die Sondernutzungserlaubnis muss vor dem Nutzungsbeginn beantragt werden. Wird die Sondernutzung vor dem Stellen eines Antrags ausgeübt, liegt ein Fall „unerlaubter Sondernutzung" vor.
Welche Unterlagen vorzulegen sind, richtet sich nach der Art der beabsichtigten Nutzung. In einfachen Fällen reicht eine bloße Beschreibung der Sondernutzung, bei umfangreichen Sondernutzungen kann die Vorlage von Plänen erforderlich sein.
Eine Sondernutzungserlaubnis ist, auch wenn sie die Nutzung einer öffentlichen Sache regelt, höchstpersönlich an den Erlaubnisinhaber gerichtet. Sie ist daher nicht auf andere Personen übertragbar.
Die Sondernutzungserlaubnis hebt gegenüber dem Erlaubnisnehmer das präventive Verbot der Nutzung der öffentlichen Straße über den Gemein- beziehungsweise Anliegergebrauch auf.
Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht. Sie kann nur aufgrund einer Prüfung des Einzelfalles erteilt werden.
Folgen unerlaubter Sondernutzung
Eine unerlaubte Sondernutzung liegt vor, wenn
1. eine öffentliche Straße ohne behördliche Erlaubnis über den Gemein- und Anliegergebrauch hinaus genutzt wird, weil
- ein Benutzer ohne erforderlichen Antrag die Sondernutzung ausübt,
- eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden kann,
- die Sondernutzung vor Eintritt einer Befristung oder nach deren Ablauf ausgeübt wird oder
- die Sondernutzung ausgeübt wird, bevor das Ereignis einer aufschiebenden Bedingung eintritt oder nachdem das Ereignis bei einer auflösenden Bedingung eingetreten ist
2. durch Verwaltungsakt festgesetzte Verpflichtungen (zum Beispiel Auflagen) nicht erfüllt werden.
Die für das Erteilen der Erlaubnis zuständige örtliche Ordnungsbehörde kann einschreiten, um die unerlaubte Sondernutzung zu beenden oder das Erfüllen von Auflagen anzuordnen.
Bei einer unerlaubten Sondernutzung ist mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens sowie mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Beendigung der Sondernutzung zu rechnen.