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 Erlaubnisbedürftige Gewerbe

Das Gewerberecht macht in zahlreichen Fällen den Zugang zu einem Gewerbe oder zu einer Tätigkeit innerhalb eines Gewerbes von einer behördlichen Erlaubnis (Genehmigung, Konzession und so weiter) abhängig.

Insbesondere folgende Gewerbe unterliegen der Erlaubnispflicht

  • Privatkrankenanstalten
  • Schaustellung von Personen
  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
  • Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
  • Spielhallen und sonstige Spielunternehmen
  • Pfandleihgewerbe
  • Bewachungsgewerbe
  • Versteigerergewerbe
  • Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
  • Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
  • Sachverstände

Es handelt sich hierbei um persönliche Erlaubnisse, die allerdings zum Teil Anforderungen an die Betriebsräume mit einbeziehen. Zu den bei personenbezogenen Erlaubnissen gängigen Voraussetzungen gehören als spezielle Eignungskomponenten die Zuverlässigkeit und die Sachkunde (fachliche Eignung), teilweise auch die allgemeinen Anforderung der Eignung (zum Beispiel im Pfandleiher- und Bewachungsgewerbe, Versteigerergewerbe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit).

Die persönliche Erlaubnis stellt auf die höchstpersönlichen Verhältnisse ihres Inhabers ab, insbesondere auf dessen Eigenschaften, und ist daher grundsätzlich nicht übertragbar.

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit ist regelmäßig ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, dem Bundeszentralregister, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und der Gemeindekasse vorzulegen.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 16.11.2023 08:24 Uhr