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 Einbürgerung

Falls Sie ausländischer Staatsbürger sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Sie selbst einen 
Einbürgerungsantrag stellen.

Da das Einbürgerungsrecht so komplex ist, können auf dieser Seite nur dessen Grundzüge dargestellt werden. Darüber hinaus ist es grundsätzlich notwendig, dass Sie sich von den Mitarbeiter:innen des Bürgerbüros beraten lassen!

Für jede Einbürgerung müssen zunächst folgende Voraussetzungen vorliegen:

Es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung in Vergangenheit oder Gegenwart vorliegen.

Für eine Einbürgerung müssen Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Wenn Sie nicht schon durch Schulzeugnisse ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können, werden Sie aufgefordert eine Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1) in mündlicher und schriftlicher Form abzulegen.

Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Ausreichende Kenntnisse werden entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachgewiesen.

Welche Fragen im Einbürgerungstest gestellt werden und welche Kenntnisse in den darauf vorbereitenden, aber nicht verpflichtenden Einbürgerungskursen vermittelt werden, ist in der Einbürgerungstestverordnung geregelt. Weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest finden Sie im Integrationsportal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/integration_node.html 

Verlust der Staatsangehörigkeit:

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27.06.2024 wird nicht mehr verlangt, dass die bisherigen Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss. Aus Sicht des deutschen Rechts wird ab diesem Zeitpunkt Mehrstaatigkeit generell hingenommen. Es gibt aber einige Staaten, deren Recht es vorsieht, dass die Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes automatisch verloren geht, wenn man auf Antrag die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Auf diesen Umstand möchte ich Sie hiermit ausdrücklich hinweisen.

Es ist daher ratsam, sich bereits im Vorfeld vor der Beantragung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bei Ihren Heimatbehörden oder der konsularischen Vertretung hier im Bundgebiet zu erkundigen, ob ein solcher Verlust bei Erwerb der deutschen  Staatsangehörigkeit eintritt und ob dieser gegebenenfalls verhindert werden kann.

Mit dem Moment der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und die etwaige gesetzliche Folge, die Ihr Herkunftsstaat daran knüpft, tritt ein.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich 1.1 - Bürgerbüro / Standesamt
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:

Letzte Änderung: 19.06.2024 06:46 Uhr