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Sonn- und Feiertage
Allgemeine Informationen
Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) gelten die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung.
Arbeitsruhe
An diesen Tagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tags zu beeinträchtigen, verboten. Diese geschützten Sonn- und Feiertage können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen (zum Beispiel Holzhacken am Sonntag mit Zustimmung des Nachbarn) hinsichtlich des Schutzes eingeschränkt werden.
Unter Arbeit versteht man jede zweckgerichtete Tätigkeit zur Befriedigung materieller oder geistiger Bedürfnisse. Arbeit im allgemeinen Sinn ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit zum Beispiel gewerbsmäßig, insbesondere entgeltlich vorgenommen wird und wenn sie zum Erscheinungsbild des Alltags gehört oder einen gewissen Organisationsaufwand erfordert. Es kommt hier auf die objektive Betrachtungsweise an.
Öffentlich bemerkbar bedeutet nicht, dass diese Arbeiten in der Öffentlichkeit stattfinden, sondern dorthin ausstrahlen, also dort bemerkbar sein können; dies von einer unbestimmten Anzahl von Personen.
Die Ruhe des Tages kann nicht nur beispielsweise durch Lärm oder Gerüche gestört sein, sondern auch durch optische Eindrücke.
Nicht verboten ist der Betrieb von Schwimmhallen, Kinos, Theatern und Heilbädern, aber auch der Betrieb von Campingplätzen. Es handelt sich hierbei um keine Tätigkeiten mit lediglich werktäglichem Charakter. Dies gilt auch für den Betrieb von Bräunungs- und Sonnenstudios sowie für die Lieferung frisch zubereiteter Speisen. Der Verkauf von Kunstwerken anlässlich einer Ausstellung fällt ebenfalls nicht unter das feiertägliche Verbot. Das Reinigen und Waschen von Pkw’s von Hand im privaten Bereich verstößt nicht gegen das Arbeitsverbot, wenn die Ruhe des Tages nicht ganz erheblich beeinträchtigt wird.
Für bestimmte Feiertage gibt es weitere Einschränkungen bezüglich von Veranstaltungen und Versammlungen.
Zuständige Einrichtung
                                  Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit
                                  
                                            Rathaus Engelskirchen
                                            Engels-Platz 4
                                            51766 Engelskirchen
                                        E-Mail:  
                            
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 16.09.2021 08:31 Uhr
Allgemeine Informationen
Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) gelten die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung.
Arbeitsruhe
An diesen Tagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tags zu beeinträchtigen, verboten. Diese geschützten Sonn- und Feiertage können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen (zum Beispiel Holzhacken am Sonntag mit Zustimmung des Nachbarn) hinsichtlich des Schutzes eingeschränkt werden.
Unter Arbeit versteht man jede zweckgerichtete Tätigkeit zur Befriedigung materieller oder geistiger Bedürfnisse. Arbeit im allgemeinen Sinn ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit zum Beispiel gewerbsmäßig, insbesondere entgeltlich vorgenommen wird und wenn sie zum Erscheinungsbild des Alltags gehört oder einen gewissen Organisationsaufwand erfordert. Es kommt hier auf die objektive Betrachtungsweise an.
Öffentlich bemerkbar bedeutet nicht, dass diese Arbeiten in der Öffentlichkeit stattfinden, sondern dorthin ausstrahlen, also dort bemerkbar sein können; dies von einer unbestimmten Anzahl von Personen.
Die Ruhe des Tages kann nicht nur beispielsweise durch Lärm oder Gerüche gestört sein, sondern auch durch optische Eindrücke.
Nicht verboten ist der Betrieb von Schwimmhallen, Kinos, Theatern und Heilbädern, aber auch der Betrieb von Campingplätzen. Es handelt sich hierbei um keine Tätigkeiten mit lediglich werktäglichem Charakter. Dies gilt auch für den Betrieb von Bräunungs- und Sonnenstudios sowie für die Lieferung frisch zubereiteter Speisen. Der Verkauf von Kunstwerken anlässlich einer Ausstellung fällt ebenfalls nicht unter das feiertägliche Verbot. Das Reinigen und Waschen von Pkw’s von Hand im privaten Bereich verstößt nicht gegen das Arbeitsverbot, wenn die Ruhe des Tages nicht ganz erheblich beeinträchtigt wird.
Für bestimmte Feiertage gibt es weitere Einschränkungen bezüglich von Veranstaltungen und Versammlungen.
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