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Fundtiere
Die Zuständigkeit für herrenlose Tiere, wilde Tiere und Bienen fällt nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde als Fundbehörde. Diese ist nur für die Abgabe von Fundtieren zuständig.
Tierschutzrechtliche Fragen gehören zur Zuständigkeit des Veterinäramtes des Oberbergischen Kreises.
Das Aussetzen eines Tieres ist nach § 3 Ziffer 3 Tierschutzgesetz verboten, wenn man sich dessen entledigen will (zum Beispiel Aussetzen eines Hundes auf einem Parkplatz, Fliegenlassen des Papageis während der Urlaubsreise), also das Eigentum aufgeben will. Ein ausgesetztes Tier fällt nicht unter das Fundrecht, es ist vielmehr herrenlos.
Ein entlaufenes Tier ist dagegen nicht herrenlos, da der Eigentümer nicht wissentlich oder willentlich den Besitz an dem Tier aufgegeben hat.
Fundtiere in der Gemeinde Engelskirchen werden von dem Tierheim Wipperfürth aufgenommen.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 16.09.2021 09:09 Uhr
Die Zuständigkeit für herrenlose Tiere, wilde Tiere und Bienen fällt nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde als Fundbehörde. Diese ist nur für die Abgabe von Fundtieren zuständig.
Tierschutzrechtliche Fragen gehören zur Zuständigkeit des Veterinäramtes des Oberbergischen Kreises.
Das Aussetzen eines Tieres ist nach § 3 Ziffer 3 Tierschutzgesetz verboten, wenn man sich dessen entledigen will (zum Beispiel Aussetzen eines Hundes auf einem Parkplatz, Fliegenlassen des Papageis während der Urlaubsreise), also das Eigentum aufgeben will. Ein ausgesetztes Tier fällt nicht unter das Fundrecht, es ist vielmehr herrenlos.
Ein entlaufenes Tier ist dagegen nicht herrenlos, da der Eigentümer nicht wissentlich oder willentlich den Besitz an dem Tier aufgegeben hat.
Fundtiere in der Gemeinde Engelskirchen werden von dem Tierheim Wipperfürth aufgenommen.
https://egov.engelskirchen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9406/show