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 Straßenbenennungen

Allgemeine Informationen

Das Recht, den öffentlichen Straßen (und Plätzen, Wegen, Brücken) Namen zu geben, ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde.

Sinn und Zweck der Straßenbenennung ist in erster Linie, das Auffinden der anliegenden Gebäude und Einrichtungen zu ermöglichen. Die Straßenbenennung hat damit zunächst eine Ordnungs- und Erschließungsfunktion. Die Entscheidung über die Erteilung oder Änderung eines Straßennamens steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde.

Soweit ein Anlieger den Straßennamen geändert haben möchte und die Gemeinde dem nicht nachkommt, hat er die Möglichkeit, Verpflichtungsklage zu erheben. Erfolg hat der Anlieger allerdings nur dann, wenn es sich bei dem bisherigen Straßennamen um einen anstößigen und damit unzumutbaren handelt. Aber auch dann besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Namen.

Duldungspflichten des Grundstückseigentümers beziehungsweise Nutzungsberechtigten

Der Eigentümer, Erbbauberechtigte beziehungsweise Inhaber grundstücksgleicher Rechte hat das Anbringen von Kennzeichen und Hinweisschilder (also auch von Straßennamen) für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. Es besteht also eine Duldungspflicht. Er ist nicht verpflichtet, die Einrichtungen selbst anzubringen oder die Kosten dafür aufzubringen. Dies gilt auch für den laufenden Unterhalt. Die Duldungspflicht gilt auch für spätere Änderungen und Entfernungen. Ebenso ist das Betreten des Grundstücks für diese Zwecke zu dulden.

Die Duldungspflicht betrifft bebaute und unbebaute Grundstücke in gleicher Weise.

 

Zuständige Einrichtung

Gemeinde Engelskirchen
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail: rathaus@engelskirchen.de

Letzte Änderung: 16.09.2021 10:20 Uhr