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Reisegewerbe
Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der betreffenden Reisegewerbetätigkeit bietet.
Liegen keine Versagungsgründe vor, wird eine Reisegewerbekarte unter Verwendung der amtlichen Vordrucke der Bundesdruckerei ausgefertigt.
Der Antragsteller muss die Karte vor Aushändigung persönlich unterschreiben.
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Eine Befristung ist möglich, wenn der Antragsteller diese selbst beantragt.
Etwaige Befristungen, Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen sind in der Reisegewerbekarte einzutragen.
Der Geltungsbereich der Karte erstreckt sich grundsätzlich auf den Geltungsbereich der Gewerbeordnung.
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte darf diese keinem anderen zur Benutzung überlassen, da es sich um ein Ausweispapier mit persönlichem Charakter handelt. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die Karte während der Ausübung des Gewerbebetriebes mit sich zu führen, sie auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zu ihrer Herbeischaffung einzustellen.
Da es im Bereich des Reisegewerbes verbotene Tätigkeiten und auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten gibt, empfiehlt es sich, rechtzeitig, dass heißt mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Tätigkeit Kontakt dem unten aufgeführten Ansprechpartner aufzunehmen.
Gültigkeit
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Eine Befristung ist möglich, wenn der Antragsteller diese selbst beantragt.
Etwaige Befristungen, Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen sind in der Reisegewerbekarte einzutragen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Reisegewerbekarte ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren liegen zwischen 200,00 Euro und 300,00 Euro.
Die Höhe der Gebühr richtet sich unter Anderem nach dem Verwaltungsaufwand.
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 16.11.2023 08:08 Uhr
Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der betreffenden Reisegewerbetätigkeit bietet.
Liegen keine Versagungsgründe vor, wird eine Reisegewerbekarte unter Verwendung der amtlichen Vordrucke der Bundesdruckerei ausgefertigt.
Der Antragsteller muss die Karte vor Aushändigung persönlich unterschreiben.
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Eine Befristung ist möglich, wenn der Antragsteller diese selbst beantragt.
Etwaige Befristungen, Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen sind in der Reisegewerbekarte einzutragen.
Der Geltungsbereich der Karte erstreckt sich grundsätzlich auf den Geltungsbereich der Gewerbeordnung.
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte darf diese keinem anderen zur Benutzung überlassen, da es sich um ein Ausweispapier mit persönlichem Charakter handelt. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die Karte während der Ausübung des Gewerbebetriebes mit sich zu führen, sie auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zu ihrer Herbeischaffung einzustellen.
Da es im Bereich des Reisegewerbes verbotene Tätigkeiten und auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten gibt, empfiehlt es sich, rechtzeitig, dass heißt mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Tätigkeit Kontakt dem unten aufgeführten Ansprechpartner aufzunehmen.
Gültigkeit
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Eine Befristung ist möglich, wenn der Antragsteller diese selbst beantragt.
Etwaige Befristungen, Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen sind in der Reisegewerbekarte einzutragen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Reisegewerbekarte ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren liegen zwischen 200,00 Euro und 300,00 Euro.
Die Höhe der Gebühr richtet sich unter Anderem nach dem Verwaltungsaufwand.
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