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Lärmbelästigung
Allgemeine Informationen
Zur Lärmbekämpfung gibt es zahlreiche Vorschriften aus dem Bundes- und Landesrecht.
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
Das Landesimmissionsschutzgesetz soll die Bürger vor vermeidbarem störendem Lärm schützen. Dies gilt sowohl für Lärm durch menschliches Verhalten (zum Beispiel Schreien und Poltern) als auch für Lärm durch den Betrieb von nach dem Bundesrecht nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (zum Beispiel Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte).
Der Schutz des LImSchG erstreckt sich darüber hinaus auch auf soweit vermeidbare und störende Geräusche, die
- durch die Benutzung von Tongeräten,
- durch öffentliche Vergnügungsveranstaltungen,
- durch die Haltung von Tieren und
- durch Feuerwerke
verursacht werden.
Keine Anwendung findet das LImSchG auf:
- Lärm im Zusammenhang mit dem Betrieb von Gaststätten und Diskotheken, insbesondere bei Verstößen gegen gaststättenrechtliche Lärmschutzregelungen
- Lärm ausgehend von Geräten und Maschinen, zum Beispiel durch den Betrieb von Geräten zum Rasenmähen mit Motorantrieb
- Lärm durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
- den Schallschutz an oder in baulichen Anlagen aufgrund baurechtlicher Vorschriften
- Lärm von Industrie- und Gewerbebetrieben, bei denen die Anforderungen zum Lärmschutz über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes abgesichert sind
- den Fluglärm sowie Straßen- und Schienenverkehrslärm. Maßnahmen zur Begrenzung dieser Lärmquellen sind speziellen fachlichen Rechtsvorschriften vorbehalten.
Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist es grundsätzlich verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden könnten.
Der Gemeinde ist es auf der Grundlage einer landesrechtlichen Ermächtigung gestattet, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnlichen Veranstaltungen allgemeine Ausnahmen von diesem Verbot zu regeln. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.
In welchen Fällen eine Störung der Nachtruhe vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Hierbei ist insbesondere der Gebietscharakter des räumlichen Bereichs von Bedeutung, in dem die Störung eintritt. Ergeben die planungsrechtliche Ausweisung oder die tatsächliche Bebauung eines Gebiets, dass es gegenüber Geräuschbelästigungen nur eingeschränkt schutzbedürftig ist (zum Beispiel wegen überwiegender gewerblicher Nutzung), sind die Geräusche anders zu beurteilen als in Wohngebieten.
Für die Ordnungsbehörde ist Lärm kein Grund zum Einschreiten, wenn er „öffentlich“ nicht bemerkbar ist bzw. nicht mehrere Personen (zum Beispiel die Nachbarschaft) von dem Lärm betroffen sind. Dies erklärt sich daraus, dass die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes, das als Rechtsgrundlage zum Eingreifen in den meisten Fällen heranzuziehen ist, auf den Schutz der „Allgemeinheit“ abstellt. Der Schutz des Einzelnen kann die Ordnungsbehörde nur dann zum Einschreiten veranlassen, wenn gerichtlicher Schutz nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden kann.
Lärm in der Privatsphäre hat lediglich zivilrechtliche Folgen. Verursacht ein Mieter Lärm, kann der Vermieter den Mieter auffordern, die Ruhestörung zu unterlassen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, kann er den Mieter abmahnen und danach gegebenenfalls fristlos kündigen oder auf Unterlassung des Lärms klagen.
Sobald der Lärm öffentlich bemerkbar ist und mehrere Personen (zum Beispiel Anwohner und Nachbarn) erheblich und in unzumutbarer Weise belästigt oder sogar schädigt, hat die Ordnungsbehörde zu prüfen, ob sie einschreitet.
Nachstehend eine Übersicht über einzelne Geräuschquellen und Werte:
db(A) | Beeinträchtigung der Gesundheit | Geräusch |
0 - 20 | Stecknadelfallen | |
20 - 30 | Atemgeräusch eines Schlafenden | |
30 - 40 | Flüstersprache in 1m Entfernung, Blätterrascheln | |
50 - 60 | Unterhaltungsgespräch | |
65 - 75 | Kopfschmerzgrenze | Schreibmaschine |
70 - 80 | Innengeräusch eines fahrenden Pkw´s, | |
80 - 90 | Beginn der Beeinträchtigung der Gesundheit, Hör- und Gleichge- wichtsstörungen, Herz- und Kreislaufbeschwerden | Vorbeifahrgeräusch eines Pkw´s am Fahrbahnrand bei 100 km/h, Arbeit in einer Fabrikhalle |
95 - 120 | Diskothek, Lärm im Fußballstadion, Rockkonzert | |
105 | Presslufthammer | |
110 | Beginn des gesundheitsschädigenden Bereichs | |
120 | Gehör wird unheilbar geschädigt und das zentrale Nervensystem angegriffen | Düsenflugzeug in 100 m Entfernung |
150 | langfristige Lähmung oder gar Tod | |
170 | Schussknall einer Handfeuerwaffe |
Lärmbelästigung durch Kinder
Gegenüber Kinderlärm ist die Rechtsprechung tolerant: Kinder dürfen beim Spielen – auch in der Wohnung – lachen, schreien und weinen – und dies regelmäßig von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
Kinderlärm wird als „unvermeidbare Lebensäußerung“ angesehen, die „notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spiels“ ist und als üblicher Lärm hinzunehmen ist.
Dies gilt unabhängig von der Empfindlichkeit des Betroffenen und unabhängig davon, ob der Lärmgeplagte eigene Kinder hat oder nicht. Ausnahmen können bei gesundheitlichen Schäden in engen Grenzen angenommen werden.
Gleichwohl sollten Eltern darauf achten, dass Nachbarn in den Ruhezeiten nicht unzumutbar gestört werden. Sie sind Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht für das Verhalten der Kinder verantwortlich.
Lärmbelästigung durch Tierhaltung
Nach den Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) sind Tiere so zu halten, dass sich niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt fühlt.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Tiere (Lärm, Geruchsimmissionen) können entstehen durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Halten von Tieren, durch das Verhalten des Tierhalters und auch durch das Verhalten der Tiere.
Das LImSchG verbietet nicht schlechthin eine mit Immissionen verbundene Tierhaltung, sondern gebietet, dass der Tierhalter alles zu tun hat, damit niemand durch die von den Tieren ausgehenden Immissionen (Geräusche zum Beispiel: Hundegebell, Gerüche) mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Wann eine nicht nur geringfügige Belästigung eines anderen vorliegt, hängt von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen (zum Beispiel ländliche Gegend), der Tageszeit, der Art und der Dauer des Auftretens der Immissionen und unter Umständen auch von der Anzahl der belästigten Personen ab. Von Bedeutung kann auch sein, aus welchem Grunde die Tierhaltung erfolgt.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 17.09.2021 08:40 Uhr
Allgemeine Informationen
Zur Lärmbekämpfung gibt es zahlreiche Vorschriften aus dem Bundes- und Landesrecht.
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
Das Landesimmissionsschutzgesetz soll die Bürger vor vermeidbarem störendem Lärm schützen. Dies gilt sowohl für Lärm durch menschliches Verhalten (zum Beispiel Schreien und Poltern) als auch für Lärm durch den Betrieb von nach dem Bundesrecht nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (zum Beispiel Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte).
Der Schutz des LImSchG erstreckt sich darüber hinaus auch auf soweit vermeidbare und störende Geräusche, die
- durch die Benutzung von Tongeräten,
- durch öffentliche Vergnügungsveranstaltungen,
- durch die Haltung von Tieren und
- durch Feuerwerke
verursacht werden.
Keine Anwendung findet das LImSchG auf:
- Lärm im Zusammenhang mit dem Betrieb von Gaststätten und Diskotheken, insbesondere bei Verstößen gegen gaststättenrechtliche Lärmschutzregelungen
- Lärm ausgehend von Geräten und Maschinen, zum Beispiel durch den Betrieb von Geräten zum Rasenmähen mit Motorantrieb
- Lärm durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
- den Schallschutz an oder in baulichen Anlagen aufgrund baurechtlicher Vorschriften
- Lärm von Industrie- und Gewerbebetrieben, bei denen die Anforderungen zum Lärmschutz über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes abgesichert sind
- den Fluglärm sowie Straßen- und Schienenverkehrslärm. Maßnahmen zur Begrenzung dieser Lärmquellen sind speziellen fachlichen Rechtsvorschriften vorbehalten.
Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist es grundsätzlich verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden könnten.
Der Gemeinde ist es auf der Grundlage einer landesrechtlichen Ermächtigung gestattet, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnlichen Veranstaltungen allgemeine Ausnahmen von diesem Verbot zu regeln. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.
In welchen Fällen eine Störung der Nachtruhe vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Hierbei ist insbesondere der Gebietscharakter des räumlichen Bereichs von Bedeutung, in dem die Störung eintritt. Ergeben die planungsrechtliche Ausweisung oder die tatsächliche Bebauung eines Gebiets, dass es gegenüber Geräuschbelästigungen nur eingeschränkt schutzbedürftig ist (zum Beispiel wegen überwiegender gewerblicher Nutzung), sind die Geräusche anders zu beurteilen als in Wohngebieten.
Für die Ordnungsbehörde ist Lärm kein Grund zum Einschreiten, wenn er „öffentlich“ nicht bemerkbar ist bzw. nicht mehrere Personen (zum Beispiel die Nachbarschaft) von dem Lärm betroffen sind. Dies erklärt sich daraus, dass die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes, das als Rechtsgrundlage zum Eingreifen in den meisten Fällen heranzuziehen ist, auf den Schutz der „Allgemeinheit“ abstellt. Der Schutz des Einzelnen kann die Ordnungsbehörde nur dann zum Einschreiten veranlassen, wenn gerichtlicher Schutz nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden kann.
Lärm in der Privatsphäre hat lediglich zivilrechtliche Folgen. Verursacht ein Mieter Lärm, kann der Vermieter den Mieter auffordern, die Ruhestörung zu unterlassen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, kann er den Mieter abmahnen und danach gegebenenfalls fristlos kündigen oder auf Unterlassung des Lärms klagen.
Sobald der Lärm öffentlich bemerkbar ist und mehrere Personen (zum Beispiel Anwohner und Nachbarn) erheblich und in unzumutbarer Weise belästigt oder sogar schädigt, hat die Ordnungsbehörde zu prüfen, ob sie einschreitet.
Nachstehend eine Übersicht über einzelne Geräuschquellen und Werte:
db(A) | Beeinträchtigung der Gesundheit | Geräusch |
0 - 20 | Stecknadelfallen | |
20 - 30 | Atemgeräusch eines Schlafenden | |
30 - 40 | Flüstersprache in 1m Entfernung, Blätterrascheln | |
50 - 60 | Unterhaltungsgespräch | |
65 - 75 | Kopfschmerzgrenze | Schreibmaschine |
70 - 80 | Innengeräusch eines fahrenden Pkw´s, | |
80 - 90 | Beginn der Beeinträchtigung der Gesundheit, Hör- und Gleichge- wichtsstörungen, Herz- und Kreislaufbeschwerden | Vorbeifahrgeräusch eines Pkw´s am Fahrbahnrand bei 100 km/h, Arbeit in einer Fabrikhalle |
95 - 120 | Diskothek, Lärm im Fußballstadion, Rockkonzert | |
105 | Presslufthammer | |
110 | Beginn des gesundheitsschädigenden Bereichs | |
120 | Gehör wird unheilbar geschädigt und das zentrale Nervensystem angegriffen | Düsenflugzeug in 100 m Entfernung |
150 | langfristige Lähmung oder gar Tod | |
170 | Schussknall einer Handfeuerwaffe |
Lärmbelästigung durch Kinder
Gegenüber Kinderlärm ist die Rechtsprechung tolerant: Kinder dürfen beim Spielen – auch in der Wohnung – lachen, schreien und weinen – und dies regelmäßig von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
Kinderlärm wird als „unvermeidbare Lebensäußerung“ angesehen, die „notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spiels“ ist und als üblicher Lärm hinzunehmen ist.
Dies gilt unabhängig von der Empfindlichkeit des Betroffenen und unabhängig davon, ob der Lärmgeplagte eigene Kinder hat oder nicht. Ausnahmen können bei gesundheitlichen Schäden in engen Grenzen angenommen werden.
Gleichwohl sollten Eltern darauf achten, dass Nachbarn in den Ruhezeiten nicht unzumutbar gestört werden. Sie sind Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht für das Verhalten der Kinder verantwortlich.
Lärmbelästigung durch Tierhaltung
Nach den Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) sind Tiere so zu halten, dass sich niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt fühlt.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Tiere (Lärm, Geruchsimmissionen) können entstehen durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Halten von Tieren, durch das Verhalten des Tierhalters und auch durch das Verhalten der Tiere.
Das LImSchG verbietet nicht schlechthin eine mit Immissionen verbundene Tierhaltung, sondern gebietet, dass der Tierhalter alles zu tun hat, damit niemand durch die von den Tieren ausgehenden Immissionen (Geräusche zum Beispiel: Hundegebell, Gerüche) mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Wann eine nicht nur geringfügige Belästigung eines anderen vorliegt, hängt von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen (zum Beispiel ländliche Gegend), der Tageszeit, der Art und der Dauer des Auftretens der Immissionen und unter Umständen auch von der Anzahl der belästigten Personen ab. Von Bedeutung kann auch sein, aus welchem Grunde die Tierhaltung erfolgt.