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Gaststätte im Reisegewerbe
Die Schank- oder Speisewirtschaft ist dem Reisegewerbe zuzuordnen, wenn
- die Voraussetzungen für ein Reisegewerbe vorliegen und
- die Verkaufstätigkeit in einer für eine vorübergehende Dauer eingerichtete ortsfesten Betriebsstätte ausgeübt wird, zum Beispiel in einem Festzelt, die nach Art, Anlage und Einrichtung einer Gaststätte im stehenden Gewerbe vergleichbar ist.
Mit „vorübergehender Dauer“ ist die zeitliche Begrenzung der Verkaufstätigkeit gemeint. Eine bestimmte Veranstaltung muss damit nicht verbunden sein.
Nach dieser Definition sind Gaststätten im Reisegewerbe:
- fahrbare Verkaufswagen,
- abgestellte Verkaufswagen,
- Bewirtung in Festzelten sowie
- Wurst- und Bratwurstbuden.
Sofern die Speisen oder Getränke nur im Weitergehen verzehrt werden, liegt kein Gaststättengewerbe vor.
Eine Gaststätte wird im Reisegewerbe betrieben, wenn
- der Gast in oder vor der Betriebsstätte verweilt und
- dort die verabreichten Speisen bzw. Getränke zu sich nimmt.
Verkaufsstände und keine Gaststätten
Diese Art des Zubereitens und Verabreichens von Speisen und Getränken ist zunehmend im Alltag zu beobachten: An bestimmten Tagen und auf bestimmten Plätzen (entweder Privatgrundstücke oder öffentliche Flächen) werden frisch gegrillte Hähnchen und Haxen aus entsprechenden Fahrzeugen heraus zum Verkauf angeboten. Dies ist ein Reisegewerbe.
Gaststätten im Reisegewerbe unterliegen der Reisekartenpflicht.
Ist bereits eine Erlaubnis erteilt (zum Beispiel Gaststättenerlaubnis oder Gestattung), ist für den Betrieb der Gaststätte im Reisegewerbe keine Reisegewerbekarte zusätzlich erforderlich.
Auch wenn eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betrieben wird, muss der Gast-wirt zum Betrieb einer Gaststätte im Reisegewerbe eine Reisegewerbekarte beantragen.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 11.05.2022 10:49 Uhr
Die Schank- oder Speisewirtschaft ist dem Reisegewerbe zuzuordnen, wenn
- die Voraussetzungen für ein Reisegewerbe vorliegen und
- die Verkaufstätigkeit in einer für eine vorübergehende Dauer eingerichtete ortsfesten Betriebsstätte ausgeübt wird, zum Beispiel in einem Festzelt, die nach Art, Anlage und Einrichtung einer Gaststätte im stehenden Gewerbe vergleichbar ist.
Mit „vorübergehender Dauer“ ist die zeitliche Begrenzung der Verkaufstätigkeit gemeint. Eine bestimmte Veranstaltung muss damit nicht verbunden sein.
Nach dieser Definition sind Gaststätten im Reisegewerbe:
- fahrbare Verkaufswagen,
- abgestellte Verkaufswagen,
- Bewirtung in Festzelten sowie
- Wurst- und Bratwurstbuden.
Sofern die Speisen oder Getränke nur im Weitergehen verzehrt werden, liegt kein Gaststättengewerbe vor.
Eine Gaststätte wird im Reisegewerbe betrieben, wenn
- der Gast in oder vor der Betriebsstätte verweilt und
- dort die verabreichten Speisen bzw. Getränke zu sich nimmt.
Verkaufsstände und keine Gaststätten
Diese Art des Zubereitens und Verabreichens von Speisen und Getränken ist zunehmend im Alltag zu beobachten: An bestimmten Tagen und auf bestimmten Plätzen (entweder Privatgrundstücke oder öffentliche Flächen) werden frisch gegrillte Hähnchen und Haxen aus entsprechenden Fahrzeugen heraus zum Verkauf angeboten. Dies ist ein Reisegewerbe.
Gaststätten im Reisegewerbe unterliegen der Reisekartenpflicht.
Ist bereits eine Erlaubnis erteilt (zum Beispiel Gaststättenerlaubnis oder Gestattung), ist für den Betrieb der Gaststätte im Reisegewerbe keine Reisegewerbekarte zusätzlich erforderlich.
Auch wenn eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betrieben wird, muss der Gast-wirt zum Betrieb einer Gaststätte im Reisegewerbe eine Reisegewerbekarte beantragen.
https://egov.engelskirchen.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9565/showSabine
Kühn
120 // EG