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Gewerbeanmeldung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle in Engelskirchen anfängt, hat dies gemäß § 14 der Gewerbeordnung der Gemeinde Engelskirchen anzuzeigen. Die Gewerbeanzeige ist im Regelfall persönlich durch den Gewerbetreibenden unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses rechtzeitig vor der Aufnahme gewerblicher Tätigkeiten zu erstatten. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen ist bei der Gewerbeanmeldung ein Handelsregisterauszug vorzulegen. Ebenso ist bei Handwerksbetrieben ein Nachweis über die Eintragung in der Handwerksrolle vorzulegen.
Nach § 6 der Gewerbeordnung unterliegen bestimmte Tätigkeiten nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung und sind damit auch nicht anzeigepflichtig. Dazu gehören zum Beispiel:
- Land- und Forstwirtschaft,
- Garten- und Weinbaubetriebe,
- Fischerei,
- wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten,
- Wirtschaftsprüfer,
- Rechtsanwälte und Notare.
Wird eine dieser Tätigkeiten z. B. in der Rechtsform GmbH betrieben, unterliegt sie den Bestimmungen der Gewerbeordnung.
Unterlagen
- Ausweispapiere
- Eventuell einen Handelsregisterauszug
- Eventuell eine Vollmacht
- Eventuell die Eintragung in der Handwerksrolle
Kosten
Gewerbeanmeldung einer Einzelperson oder GbR 26,00 €
Gewerbeanmeldung einer GmbH oder jur. Personen 33,00 €
jede weitere geschäftsführende Person 13,00 €
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Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.1 - Bürgerbüro / Standesamt
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Letzte Änderung: 16.11.2023 07:52 Uhr
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle in Engelskirchen anfängt, hat dies gemäß § 14 der Gewerbeordnung der Gemeinde Engelskirchen anzuzeigen. Die Gewerbeanzeige ist im Regelfall persönlich durch den Gewerbetreibenden unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses rechtzeitig vor der Aufnahme gewerblicher Tätigkeiten zu erstatten. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen ist bei der Gewerbeanmeldung ein Handelsregisterauszug vorzulegen. Ebenso ist bei Handwerksbetrieben ein Nachweis über die Eintragung in der Handwerksrolle vorzulegen.
Nach § 6 der Gewerbeordnung unterliegen bestimmte Tätigkeiten nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung und sind damit auch nicht anzeigepflichtig. Dazu gehören zum Beispiel:
- Land- und Forstwirtschaft,
- Garten- und Weinbaubetriebe,
- Fischerei,
- wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten,
- Wirtschaftsprüfer,
- Rechtsanwälte und Notare.
Wird eine dieser Tätigkeiten z. B. in der Rechtsform GmbH betrieben, unterliegt sie den Bestimmungen der Gewerbeordnung.
- Ausweispapiere
- Eventuell einen Handelsregisterauszug
- Eventuell eine Vollmacht
- Eventuell die Eintragung in der Handwerksrolle