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Gewerbeabmeldung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgibt, hat dies gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) der Gemeinde Engelskirchen anzuzeigen.
Die Verpflichtung, die Aufgabe eines Gewerbebetriebes anzuzeigen, besteht nur, wenn der Gewerbebetrieb endgültig eingestellt wird.
Von der oben angegebenen Vorschrift ist sowohl der Fall betroffen, dass der Betrieb als solcher eingestellt wird als auch der Fall, dass zwar der Betrieb weiter besteht, aber der Inhaber wechselt.
Hier liegt für den ausscheidenden Inhaber eine anzeigepflichtige Aufgabe des Gewerbebetriebes vor, während der gleiche Vorgang für den Übernehmenden den anzeigepflichtigen Beginn des Gewerbes darstellt.
Die Gewerbe-Abmeldung ist durch den Gewerbetreibenden zu erstatten. Sie kann auch schriftlich, mit Angabe des Aufgabedatums erfolgen. Soll der Gewerbebetrieb durch einen Bevollmächtigten abgemeldet werden, ist eine schriftliche Vollmacht zu erteilen und bei der Gewerbe-Abmeldung vorzulegen.
Bei der Verlegung eines Gewerbebetriebes in eine andere Gemeinde, ist in der Gemeinde Engelskirchen eine Gewerbe-Abmeldung vorzunehmen. An dem neuen Standort ist eine Gewerbe-Anmeldung erforderlich. Eine Gewerbe-Ummeldung ist in diesem Fall nicht möglich.
Unterlagen
- Ausweispapiere
- Eventuell Vollmacht
- Eventuell Sterbeurkunde
Kosten
Es entstehen keine Gebühren.
Hinweise und Besonderheiten
Steht die Aufgabe des Gewerbebetriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Gemeinde Engelskirchen die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.1 - Bürgerbüro / Standesamt
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Letzte Änderung: 16.11.2023 07:51 Uhr
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgibt, hat dies gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) der Gemeinde Engelskirchen anzuzeigen.
Die Verpflichtung, die Aufgabe eines Gewerbebetriebes anzuzeigen, besteht nur, wenn der Gewerbebetrieb endgültig eingestellt wird.
Von der oben angegebenen Vorschrift ist sowohl der Fall betroffen, dass der Betrieb als solcher eingestellt wird als auch der Fall, dass zwar der Betrieb weiter besteht, aber der Inhaber wechselt.
Hier liegt für den ausscheidenden Inhaber eine anzeigepflichtige Aufgabe des Gewerbebetriebes vor, während der gleiche Vorgang für den Übernehmenden den anzeigepflichtigen Beginn des Gewerbes darstellt.
Die Gewerbe-Abmeldung ist durch den Gewerbetreibenden zu erstatten. Sie kann auch schriftlich, mit Angabe des Aufgabedatums erfolgen. Soll der Gewerbebetrieb durch einen Bevollmächtigten abgemeldet werden, ist eine schriftliche Vollmacht zu erteilen und bei der Gewerbe-Abmeldung vorzulegen.
Bei der Verlegung eines Gewerbebetriebes in eine andere Gemeinde, ist in der Gemeinde Engelskirchen eine Gewerbe-Abmeldung vorzunehmen. An dem neuen Standort ist eine Gewerbe-Anmeldung erforderlich. Eine Gewerbe-Ummeldung ist in diesem Fall nicht möglich.
- Ausweispapiere
- Eventuell Vollmacht
- Eventuell Sterbeurkunde
Steht die Aufgabe des Gewerbebetriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Gemeinde Engelskirchen die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
https://egov.engelskirchen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9567/show