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 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann und

  • das 65. Lebensjahr vollendet hat

oder

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers auf Daher voll erwerbsgemindert ist

hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt können laufende Leistungen, einmalige Leistungen und Mehrbedarfszuschläge bewilligt werden.

Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt besteht bei der Grundsicherung die gesetzliche Vermutung, dass das jährliche Einkommen der unterhaltsverpflichteten Kinder und Eltern unter 100.000,- Euro bleibt. Unterhaltsansprüche bleiben dann unberücksichtigt.

Wer in einer stationären Einrichtung lebt, erhält seinen Grundbedarf durch die Leistungen dieser Einrichtung. Zusätzlich wird jedoch ein Taschengeld für den persönlichen Bedarf gezahlt.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich 1.3 - Soziales und Senioren
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 22.01.2024 15:08 Uhr