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 Grundsteuer

Die Grundsteuer wird getrennt nach der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und der Grundsteuer B für alle bebauten oder unbebauten Grundstücke erhoben. 

Das Finanzamt setzt die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes fest, ebenfalls die Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind.

Die  festgesetzten Steuermessbeträge werden den Gemeinden mitgeteilt, denen die Steuerfestsetzung obliegt. Die zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuermessbetrag x dem Hebesatz der Gemeinde. Die Festsetzung erfolgt mit dem Grundbesitzabgabenbescheid.

Die Hebesätze für das Jahr 2024 liegen bei 469% (Grundsteuer A) und 650% (Grundsteuer B).

Bei einem Eigentumswechsel sind die Gemeinden nach § 10 Grundsteuergesetz an die Festsetzungen des Finanzamtes gebunden. Die Notare leiten eine Ausfertigung des Vertrages dem zuständigen Finanzamt zu, welches daraufhin die sog. Zurechnungsfortschreibung, d.h. die Bekanntgabe des für das Grundstück festgestellten Einheitswertes und des Grundsteuermessbescheides auf den neuen Eigentümer zum 01. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres vornimmt.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich 2.1 - Finanzen
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail: steueramt@engelskirchen.de

Letzte Änderung: 03.01.2024 08:12 Uhr