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 Hilfe zur Pflege

Das SGB XII stellt auf Antrag Hilfeleistungen zur Verfügung, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig ist und den daraus resultierenden Hilfebedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.

Die Leistungen kommen in Betracht

  • einerseits für Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind oder keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben,
  • andererseits aber auch als ergänzende Leistungen, da die Leistungen der Pflegeversicherung in ihrer Höhe begrenzt sind und daher bei einem umfangreichen Hilfebedarf oft nicht ausreichen.

Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden sowohl Kosten der häuslichen Pflege als auch Kosten übernommen, die durch den Aufenthalt in einer Einrichtung der Tagespflege, der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege entstehen. Daneben werden auch Pflegehilfsmittel gewährt. Benötigen Pflegebedürftige weitere Leistungen, die nicht von der Pflegeversicherung oder der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII geleistet werden können, ist im Einzelfall zu prüfen, ob hierfür auch andere Leistungen der Sozialhilfe (z.B. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) in Betracht kommen. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege können Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen.

Grundsätzlich ist der Pflege in der eigenen Häuslichkeit der Vorzug zu geben. Dort soll die Pflege möglichst durch Angehörige oder andere nahe stehende Personen (Nachbarschaftshilfe) durchgeführt werden. Kommt diese Möglichkeit nicht in Betracht, wird die erforderliche Hilfe durch professionelle Pflegekräfte, vor allem Pflegedienste und Sozialstationen, sichergestellt.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich 1.3 - Soziales und Senioren
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 20.09.2021 10:36 Uhr