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Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
Vor- oder Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt und das schutzwürdige Interesse des Antragstellers gegeben ist.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind unterschiedlich und generelle Auskünfte daher kaum möglich.
Was kann ein wichtiger Grund sein?
Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen:
- Änderung von Sammelnamen, wie zum Beispiel Meyer, Müller, Schmidt, Schulz
- Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen
- Änderung von langen und besonders umständlichen bzw. in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen
- Änderung von Namen fremdsprachigen Ursprungs, wenn Schwierigkeiten in der Schreibweise oder Aussprache zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung führt
- Änderung von Namen mit "ss" oder "ß" sowie Namen mit Umlauten (ö, ä, ü)
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Zuständige Einrichtung
Oberbergischer Kreis - Kreisordnungsamt
Kreisordnungsamt
Stahlstraße 5
51645 Gummersbach
E-Mail: amt32@obk.de
Letzte Änderung: 25.09.2024 10:02 Uhr
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