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 Namenserklärung von eingebürgerten Personen gem. Art. 47 EGBGB

Wenn Sie eingebürgert wurden, haben Sie die Möglichkeit für Ihren Namen die deutsche Schreibweise zu wählen, Ihren Vatersnamen abzulegen oder Ihren Familien- oder Ehenamen neu zu bestimmen.

Die Erklärung kann nur einmalig abgegeben werden und ist unwiderruflich.

 

deutschsprachige Formen sind z.B.:

Piotr (polnisch/russisch) = Peter (deutsch)

Andrew (englisch) = Andreas (deutsch)

Carlos (spanisch) = Karl (deutsch)

Francois (französich) = Franz (deutsch)

Giuseppe (italienisch) = Josef (deutsch)

Unterlagen

Um die Erklärung aufzunehmen, müssen folgende Unterlagen im Original vorgelegt werden:

  • Geburtsurkunde
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde
  • gegebenenfalls Scheidungsurkunde und sofern vorhanden Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Einbürgerungsurkunde

Urkunden in ausländischen Sprachen (außer Englisch) müssen auf Deutsch übersetzt sein.

Kosten

Die Gebühren für die Erklärungen zur Namensführung von eingebürgerten Personen betragen inkl. einer Bescheinigung über die neue Namensführung 30,00 Euro.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich 1.1 - Bürgerbüro / Standesamt
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:

Letzte Änderung: 08.03.2022 12:53 Uhr