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Einbenennung gem. § 1618 BGB
Wenn Sie verheiratet sind und ein Kind aus einer vorherigen Beziehung haben und dieses in Ihrem gemeinsamen Haushalt wohnt, können Sie und Ihr/e Ehepartner:in Ihren neuen Ehenamen auf Ihr Kind übertragen. Das Kind kann auch einen Doppelnamen aus dem Ehenamen und dem bisherigen Namen führen.
Ist auch der andere Elternteil sorgeberechtigt oder führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, ist die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig. Wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich.
Die Zustimmung des anderen Elternteils kann in jedem Standesamt abgegeben werden. Unter Umständen kann die Zustimmung des anderen Elternteils durch das Familiengericht ersetzt werden.
Beachten Sie bitte, dass die Einbenennung einmalig abgeben werden kann und unwiderruflich ist.
Unterlagen
Um die Erklärung aufzunehmen, müssen folgende Unterlagen im Original vorgelegt werden:
- Personalausweise oder Reisepässe aller Beteiligten
- Eheurkunde
- Geburtsurkunde des Kindes
- Erweiterte Meldebescheinigung
- Zustimmung des anderen Elternteils
Kosten
Die Gebühren für die Einbenennung inkl. einer Bescheinigung über die neue Namensführung beträgt 30,00 Euro.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.1 - Bürgerbüro / Standesamt
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail: buergerbuero@engelskirchen.de
Zuständige Kontaktpersonen
Tel.: 02263 83-147
Fax.: 02263 83-8147
E-Mail: daniel.bodenteich@engelskirchen.de
Fachleiter*in
Tel.: 02263 83-203
Fax.: 02263 83-8203
E-Mail: vanessa.wiltink@engelskirchen.de
Letzte Änderung: 08.03.2022 12:58 Uhr
Wenn Sie verheiratet sind und ein Kind aus einer vorherigen Beziehung haben und dieses in Ihrem gemeinsamen Haushalt wohnt, können Sie und Ihr/e Ehepartner:in Ihren neuen Ehenamen auf Ihr Kind übertragen. Das Kind kann auch einen Doppelnamen aus dem Ehenamen und dem bisherigen Namen führen.
Ist auch der andere Elternteil sorgeberechtigt oder führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, ist die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig. Wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich.
Die Zustimmung des anderen Elternteils kann in jedem Standesamt abgegeben werden. Unter Umständen kann die Zustimmung des anderen Elternteils durch das Familiengericht ersetzt werden.
Beachten Sie bitte, dass die Einbenennung einmalig abgeben werden kann und unwiderruflich ist.
Um die Erklärung aufzunehmen, müssen folgende Unterlagen im Original vorgelegt werden:
- Personalausweise oder Reisepässe aller Beteiligten
- Eheurkunde
- Geburtsurkunde des Kindes
- Erweiterte Meldebescheinigung
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