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Übermittlung der Kehrbuchdaten zum Zwecke der kommunalen Wärmeplanung
Als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger sind Sie nach dem Wärmeplanungsgesetz verpflichtet, bestimmte Daten aus Ihren elektronischen Kehrbüchern an die planungsverantwortlichen Stellen zum Zwecke der kommunalen Wärmeplanung zu übermitteln.
Rechtsgrundlagen
§ 11 Abs 1. Nr. 3 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Unterlagen
-
Datei zur kommunalen Wärmeplanung (Kehrbuchdaten als CSV-Datei)
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Zuständige Einrichtung
Klimaschutz
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Letzte Änderung: 20.08.2024 09:37 Uhr
Als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger sind Sie nach dem Wärmeplanungsgesetz verpflichtet, bestimmte Daten aus Ihren elektronischen Kehrbüchern an die planungsverantwortlichen Stellen zum Zwecke der kommunalen Wärmeplanung zu übermitteln.
§ 11 Abs 1. Nr. 3 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
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