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 Unterhaltsvorschuss

Kinder, die von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht notwendig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er von der Unterhaltsvorschusskasse in Anspruch genommen.

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend der Kreise und Städte, die Jugendämter unterhalten.

Zuständig für Engelskirchen ist das:

Kreisjugendamt
La Roche-sur-Yon-Straße 18
51643 Gummersbach

Weitere Informationen sowie Ansprechpartner finden Sie unter www.obk.de/unterhaltsvorschuss.

Unter dem Link "Unterhaltsvorschuss online beantragen" gelangen Sie direkt zum Online-Antrag. 

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Zuständige Einrichtung

Oberbergischer Kreis - Kreisjugendamt
Kreisjugendamt
La Roche-sur-Yon-Straße 18
51643 Gummersbach
E-Mail: kreisjugendamt@obk.de

Letzte Änderung: 25.09.2024 09:47 Uhr