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Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Gaststätten
Das Gaststättengesetz (GastG) geht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht des Gaststättengewerbes aus. Alle Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind daher erlaubnispflichtig, es sei denn, es liegen Befreiungsgründe nach dem Gaststättengesetz vor.
Keiner Erlaubnis bedarf, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
Kriterium der Alkoholabgabe
Die Erlaubnispflicht ist an die Alkoholabgabe geknüpft. Hierbei spielt es keine Rolle, welche Größe die Gaststätte aufweist oder in welcher Betriebsart sie betrieben wird. Somit wird die Bekämpfung der Gefahren des Alkoholkonsums in den Vordergrund gestellt. Hieraus ergibt sich, dass auch die Versagungsgründe des GastG nur noch bei Gaststätten anzuwenden sind, die Alkohol verabreichen.
Kostproben
Mit Kostproben soll Werbung für ein bestimmtes Produkt im Geschäft betrieben. Die Abgabemenge muss auf solche Zwecke begrenzt sein. Unentgeltliche Kostproben können sowohl alkoholfreie als auch alkoholhaltige Getränke sein. Die Abgabe unentgeltlicher Kostproben ist erlaubnisfrei.
Verabreichen von Getränken und Speisen in Beherbergungsbetrieben
Werden in einem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an Hausgäste abgegeben, handelt es sich um eine erlaubnisfreie Gaststätte. Hausgäste in diesem Sinn sind nur die Übernachtungsgäste.
Verabreicht der Beherbergungsbetrieb alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen an andere Personen als die Hausgäste, berührt dies die Erlaubnisfreiheit nicht.
Werden hingegen in einem Beherbergungsbetrieb alkoholische Getränke auch an andere Personen als die Hausgäste abgegeben, entfällt die Privilegierung dieses Teils des Beherbergungsbetriebes und es bedarf einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG.
Gelegentliche Besucher des Beherbergungsbetriebes sind den Gästen zuzurechnen und nicht als Dritte anzusehen.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 07.09.2021 15:24 Uhr
Das Gaststättengesetz (GastG) geht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht des Gaststättengewerbes aus. Alle Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind daher erlaubnispflichtig, es sei denn, es liegen Befreiungsgründe nach dem Gaststättengesetz vor.
Keiner Erlaubnis bedarf, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
Kriterium der Alkoholabgabe
Die Erlaubnispflicht ist an die Alkoholabgabe geknüpft. Hierbei spielt es keine Rolle, welche Größe die Gaststätte aufweist oder in welcher Betriebsart sie betrieben wird. Somit wird die Bekämpfung der Gefahren des Alkoholkonsums in den Vordergrund gestellt. Hieraus ergibt sich, dass auch die Versagungsgründe des GastG nur noch bei Gaststätten anzuwenden sind, die Alkohol verabreichen.
Kostproben
Mit Kostproben soll Werbung für ein bestimmtes Produkt im Geschäft betrieben. Die Abgabemenge muss auf solche Zwecke begrenzt sein. Unentgeltliche Kostproben können sowohl alkoholfreie als auch alkoholhaltige Getränke sein. Die Abgabe unentgeltlicher Kostproben ist erlaubnisfrei.
Verabreichen von Getränken und Speisen in Beherbergungsbetrieben
Werden in einem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an Hausgäste abgegeben, handelt es sich um eine erlaubnisfreie Gaststätte. Hausgäste in diesem Sinn sind nur die Übernachtungsgäste.
Verabreicht der Beherbergungsbetrieb alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen an andere Personen als die Hausgäste, berührt dies die Erlaubnisfreiheit nicht.
Werden hingegen in einem Beherbergungsbetrieb alkoholische Getränke auch an andere Personen als die Hausgäste abgegeben, entfällt die Privilegierung dieses Teils des Beherbergungsbetriebes und es bedarf einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG.
Gelegentliche Besucher des Beherbergungsbetriebes sind den Gästen zuzurechnen und nicht als Dritte anzusehen.
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