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Gaststättengewerbe
Der Betrieb einer Gaststätte ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Bei der Gaststättenerlaubnis handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dass heißt das Betreiben einer Gaststätte ist verboten, es sei denn, es wurde eine Erlaubnis erteilt. Dies hat den Sinn, die Aufnahme eines Gaststättengewerbes unter unzureichenden persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) zu verhindern.
Die Erlaubnis ist vor der Aufnahme des Gaststättenbetriebes zu beantragen, unabhängig davon, ob die Gaststätte im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe betrieben wird.
Regelfall der Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG ist daher ein vorhersehbar auf längere Dauer betriebenes Gaststättengewerbe. Dies gilt auch dann, wenn Gaststätten nur von Zeit zu Zeit oder saisonal in gleichen Räumlichkeiten betrieben werden.
Ist der Betrieb der Gaststätte nur vorübergehend beabsichtigt, kann eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes in Frage kommen (siehe hierzu vorläufige Gaststättenerlaubnis).
Auf das Erteilen der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch. Nur wenn Versagungsgründe vorliegen, darf die Erlaubnis versagt werden. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen persönlichen und sachlichen Versagungsgründen.
Wird ein Gaststättenbetrieb ohne Erlaubnis geführt, kann die Gaststättenbehörde dessen Weiterführen untersagen und verhindern.
Gaststättenarten
Schankwirtschaft
Die Schankwirtschaft ist ein allgemein zugänglicher Betrieb, in dem Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Getränke sind sowohl alkoholfreie (zum Beispiel Kaffee, Tee, Milch, Limonaden, Mineralwasser) als auch alkoholische Getränke (zum Beispiel Bier, Wein, Spirituosen).
Es muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Ausgabe und dem Ort des Verzehrs bestehen, dass heißt die Getränke werden alsbald an Ort und Stelle verzehrt.
Kein „Verabreichen“ bzw. Ausschenken ist der Verkauf in offenen oder geschlossenen Behältern zum Mitnehmen (zum Beispiel Flaschen oder Dosen).
Speisewirtschaft
Die Speisewirtschaft unterscheidet sich von der Schankwirtschaft lediglich dadurch, dass anstelle der Getränke Speisen zubereitet sowie an Ort und Stelle verabreicht werden.
Speisen sind alle zum alsbaldigen Verzehr bestimmten Lebensmittel, zum Beispiel belegte Brötchen, Torten, Speiseeis, Schokolade, Snacks, Konserven, aber auch Suppen, Fleisch- und Kraftbrühen sowie Kaltschalen.
Der Begriff „Zubereiten“ ist weit zu verstehen. Damit sind nicht nur die Tätigkeiten Kochen, Backen, Garen und Haltbarmachen zu verstehen. Zubereitete Speisen sind auch die zur letzten Zubereitung durch den Gast bestimmten Speisen zum Beispiel Tartar, Salat, Hamburger. Dies gilt auch für die aus der Verpackung genommenen und zum Verbrauch hergerichtete Konserven sowie Speiseeis, auch soweit es in seiner Verpackung verabreicht wird. Auch die im Betrieb der Speisewirtschaft nicht selbst zubereitete Speise, wenn sie verzehrfertig serviert wird. (zum Beispiel Garen eines Fertiggerichts in der Mikrowelle).
Erforderlich ist das „Verabreichen“ der zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr.
Auch hier muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Abgabe und dem Ort des Verzehrs bestehen, dass heißt die Speisen werden alsbald in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Ausgabestelle verzehrt, zum Beispiel in den Gasträumen.
Gaststätten im Reisegewerbe
Die Schank- oder Speisewirtschaft ist dem Reisegewerbe zuzuordnen, wenn
- die Voraussetzungen für ein Reisegewerbe vorliegen und
- die Verkaufstätigkeit in einer für eine vorübergehende Dauer eingerichtete ortsfesten Betriebsstätte ausgeübt wird, zum Beispiel in einem Festzelt, die nach Art, Anlage und Einrichtung einer Gaststätte im stehenden Gewerbe vergleichbar ist.
Mit „vorübergehender Dauer“ ist die zeitliche Begrenzung der Verkaufstätigkeit gemeint. Eine bestimmte Veranstaltung muss damit nicht verbunden sein.
Nach dieser Definition sind Gaststätten im Reisegewerbe:
- fahrbare Verkaufswagen,
- abgestellte Verkaufswagen,
- Bewirtung in Festzelten sowie
- Wurst- und Bratwurstbuden.
Sofern die Speisen oder Getränke nur im Weitergehen verzehrt werden, liegt kein Gaststättengewerbe vor.
Eine Gaststätte wird im Reisegewerbe betrieben, wenn
- der Gast in oder vor der Betriebsstätte verweilt und
- dort die verabreichten Speisen bzw. Getränke zu sich nimmt.
Verkaufsstände und keine Gaststätten
Diese Art des Zubereitens und Verabreichens von Speisen und Getränken ist zunehmend im Alltag zu beobachten: An bestimmten Tagen und auf bestimmten Plätzen (entweder Privatgrundstücke oder öffentliche Flächen) werden frisch gegrillte Hähnchen und Haxen aus entsprechenden Fahrzeugen heraus zum Verkauf angeboten. Dies ist ein Reisegewerbe.
Gaststätten im Reisegewerbe unterliegen der Reisekartenpflicht.
Ist bereits eine Erlaubnis erteilt (zum Beispiel Gaststättenerlaubnis oder Gestattung), ist für den Betrieb der Gaststätte im Reisegewerbe keine Reisegewerbekarte zusätzlich erforderlich.
Auch wenn eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betrieben wird, muss der Gast-wirt zum Betrieb einer Gaststätte im Reisegewerbe eine Reisegewerbekarte beantragen.
Inhaber der Erlaubnis
Inhaber der Erlaubnis können natürliche und juristische Personen sein. Neben den natürlichen Personen kommen als Inhaber in Frage:
- Aktiengesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine
- Stiftung
- GmbH
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Stellt eine Personengesellschaft (zum Beispiel GbR) einen Antrag auf Gaststättenerlaubnis, kann diese nur den vertretungsberechtigten Personen erteilt werden. Dies bedeutet zum Beispiel bei einer GbR, dass jede Person eine Gaststättenerlaubnis benötigt.
Inhalt und Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird für
- eine bestimmte Betriebsart und
- für bestimmte Räume erteilt.
Dies ist der gesetzlich notwendige Inhalt der Erlaubnis. Die Betriebart der Gaststätte ist deshalb in der Erlaubnis festzulegen, weil je nach Betriebsart unterschiedliche Gefahren für die Schutzgüter des GastG entstehen können.
Die einzelnen Betriebsarten sind nicht gesetzlich definiert. Zu dessen Bestimmung ist das Gesamtgepräge des Betriebs heranzuziehen. Ändert jemand eine bestehende Gaststätte derart, dass es zu einer anderen Betriebsart kommt, so kann eine neue Genehmigung erforderlich sein.
Wirkung der Erlaubnis
Die Gaststättenerlaubnis ist nicht nur raumgebunden, sondern auch nur an eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person gerichtet. Sie ist daher nicht übertragbar und endet grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers oder der Auflösung einer juristischen Person.
Üben mehrere Personen gleichzeitig eine erlaubnispflichtige Tätigkeit in einer Gaststätte aus, so muss jede Person die Erlaubnis hierfür besitzen.
Wichtigste Voraussetzung der Gaststättenerlaubnis ist die Zuverlässigkeit des Gastwirts. Liegt diese nicht vor, ist die Erlaubnis zu versagen (siehe auch Versagungsgründe einer Erlaubnis).
Form und Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist in der Form einer Erlaubnisurkunde zu erteilen. Sie ist daher zwingend schriftlich zu erteilen.
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen, zum Beispiel zum Schutz der Gäste, der Beschäftigten oder der Nachbarschaft verbunden werden.
Erlöschen der Erlaubnis
Die Gaststättenerlaubnis erlischt, wenn deren Inhaber
- nicht innerhalb eines Jahres seit Erteilung der Erlaubnis den Betrieb begonnen oder
- seit einem Jahr das Gaststättengewerbe nicht mehr ausgeübt hat.
Nach Ablauf dieser Fristen ist eine erneute Erlaubnis erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Aus der nachstehenden Checkliste können Sie ersehen, welche Unterlagen für eine Bearbeitung eines Antrags auf Erteilen einer Gaststättenerlaubnis erforderlich sind:
vom Antragsteller: | Hinweise: |
Führungszeugnis Belegart „O“ für Behörden zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde | Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei der Meldebehörde des Wohnortes zu beantragen |
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister eben-falls zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde | |
Bescheinigung gem. § 43 (1) Infektionsschutzgesetz | Gesundheitsamt |
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung | zuständiges Finanzamt |
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindeverwaltung | für den Wohnort zuständige Stadt-/Gemeindekasse |
Auskunft aus der Schuldnerkartei | zuständiges Amtsgericht |
Bestätigung des Insolvenzgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist | Amtsgericht Köln |
Kopie Miet- bzw. Pachtvertrag | Eigentümer oder Verpächter |
Unterrichtungsnachweis | örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer |
Lageplan der Gaststätte | liegt gegebenenfalls schon vor |
Grundrisszeichnung sowie Nachweis über die Nutzungsfähigkeit der Räumlichkeiten als Gaststätte nach den landesrechtlichen Bauvorschriften | liegt gegebenenfalls schon vor |
bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis | |
vom Ehegatten: | Hinweise: |
Führungszeugnis | Angaben siehe oben |
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister | Angaben siehe oben |
bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis | |
Bei Personengesellschaften beziehungsweise juristischen Personen: | Hinweise: |
Gesellschaftsvertrag | |
gegebenenfalls Auszug aus dem Handels-/Genossenschafts-/Vereinsregister | beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen |
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.) so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl von der juristischen Person als auch für die vertretungsberechtigte natürliche Person vorzulegen.
Für juristische Personen ist bei der Antragstellung ein Auszug aus dem Handels-, bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung (Kopie) vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 400,00 Euro und höchstens 1.200,00 Euro erhoben.
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 16.11.2023 08:20 Uhr
Der Betrieb einer Gaststätte ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Bei der Gaststättenerlaubnis handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dass heißt das Betreiben einer Gaststätte ist verboten, es sei denn, es wurde eine Erlaubnis erteilt. Dies hat den Sinn, die Aufnahme eines Gaststättengewerbes unter unzureichenden persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) zu verhindern.
Die Erlaubnis ist vor der Aufnahme des Gaststättenbetriebes zu beantragen, unabhängig davon, ob die Gaststätte im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe betrieben wird.
Regelfall der Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG ist daher ein vorhersehbar auf längere Dauer betriebenes Gaststättengewerbe. Dies gilt auch dann, wenn Gaststätten nur von Zeit zu Zeit oder saisonal in gleichen Räumlichkeiten betrieben werden.
Ist der Betrieb der Gaststätte nur vorübergehend beabsichtigt, kann eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes in Frage kommen (siehe hierzu vorläufige Gaststättenerlaubnis).
Auf das Erteilen der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch. Nur wenn Versagungsgründe vorliegen, darf die Erlaubnis versagt werden. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen persönlichen und sachlichen Versagungsgründen.
Wird ein Gaststättenbetrieb ohne Erlaubnis geführt, kann die Gaststättenbehörde dessen Weiterführen untersagen und verhindern.
Gaststättenarten
Schankwirtschaft
Die Schankwirtschaft ist ein allgemein zugänglicher Betrieb, in dem Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Getränke sind sowohl alkoholfreie (zum Beispiel Kaffee, Tee, Milch, Limonaden, Mineralwasser) als auch alkoholische Getränke (zum Beispiel Bier, Wein, Spirituosen).
Es muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Ausgabe und dem Ort des Verzehrs bestehen, dass heißt die Getränke werden alsbald an Ort und Stelle verzehrt.
Kein „Verabreichen“ bzw. Ausschenken ist der Verkauf in offenen oder geschlossenen Behältern zum Mitnehmen (zum Beispiel Flaschen oder Dosen).
Speisewirtschaft
Die Speisewirtschaft unterscheidet sich von der Schankwirtschaft lediglich dadurch, dass anstelle der Getränke Speisen zubereitet sowie an Ort und Stelle verabreicht werden.
Speisen sind alle zum alsbaldigen Verzehr bestimmten Lebensmittel, zum Beispiel belegte Brötchen, Torten, Speiseeis, Schokolade, Snacks, Konserven, aber auch Suppen, Fleisch- und Kraftbrühen sowie Kaltschalen.
Der Begriff „Zubereiten“ ist weit zu verstehen. Damit sind nicht nur die Tätigkeiten Kochen, Backen, Garen und Haltbarmachen zu verstehen. Zubereitete Speisen sind auch die zur letzten Zubereitung durch den Gast bestimmten Speisen zum Beispiel Tartar, Salat, Hamburger. Dies gilt auch für die aus der Verpackung genommenen und zum Verbrauch hergerichtete Konserven sowie Speiseeis, auch soweit es in seiner Verpackung verabreicht wird. Auch die im Betrieb der Speisewirtschaft nicht selbst zubereitete Speise, wenn sie verzehrfertig serviert wird. (zum Beispiel Garen eines Fertiggerichts in der Mikrowelle).
Erforderlich ist das „Verabreichen“ der zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr.
Auch hier muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Abgabe und dem Ort des Verzehrs bestehen, dass heißt die Speisen werden alsbald in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Ausgabestelle verzehrt, zum Beispiel in den Gasträumen.
Gaststätten im Reisegewerbe
Die Schank- oder Speisewirtschaft ist dem Reisegewerbe zuzuordnen, wenn
- die Voraussetzungen für ein Reisegewerbe vorliegen und
- die Verkaufstätigkeit in einer für eine vorübergehende Dauer eingerichtete ortsfesten Betriebsstätte ausgeübt wird, zum Beispiel in einem Festzelt, die nach Art, Anlage und Einrichtung einer Gaststätte im stehenden Gewerbe vergleichbar ist.
Mit „vorübergehender Dauer“ ist die zeitliche Begrenzung der Verkaufstätigkeit gemeint. Eine bestimmte Veranstaltung muss damit nicht verbunden sein.
Nach dieser Definition sind Gaststätten im Reisegewerbe:
- fahrbare Verkaufswagen,
- abgestellte Verkaufswagen,
- Bewirtung in Festzelten sowie
- Wurst- und Bratwurstbuden.
Sofern die Speisen oder Getränke nur im Weitergehen verzehrt werden, liegt kein Gaststättengewerbe vor.
Eine Gaststätte wird im Reisegewerbe betrieben, wenn
- der Gast in oder vor der Betriebsstätte verweilt und
- dort die verabreichten Speisen bzw. Getränke zu sich nimmt.
Verkaufsstände und keine Gaststätten
Diese Art des Zubereitens und Verabreichens von Speisen und Getränken ist zunehmend im Alltag zu beobachten: An bestimmten Tagen und auf bestimmten Plätzen (entweder Privatgrundstücke oder öffentliche Flächen) werden frisch gegrillte Hähnchen und Haxen aus entsprechenden Fahrzeugen heraus zum Verkauf angeboten. Dies ist ein Reisegewerbe.
Gaststätten im Reisegewerbe unterliegen der Reisekartenpflicht.
Ist bereits eine Erlaubnis erteilt (zum Beispiel Gaststättenerlaubnis oder Gestattung), ist für den Betrieb der Gaststätte im Reisegewerbe keine Reisegewerbekarte zusätzlich erforderlich.
Auch wenn eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betrieben wird, muss der Gast-wirt zum Betrieb einer Gaststätte im Reisegewerbe eine Reisegewerbekarte beantragen.
Inhaber der Erlaubnis
Inhaber der Erlaubnis können natürliche und juristische Personen sein. Neben den natürlichen Personen kommen als Inhaber in Frage:
- Aktiengesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine
- Stiftung
- GmbH
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Stellt eine Personengesellschaft (zum Beispiel GbR) einen Antrag auf Gaststättenerlaubnis, kann diese nur den vertretungsberechtigten Personen erteilt werden. Dies bedeutet zum Beispiel bei einer GbR, dass jede Person eine Gaststättenerlaubnis benötigt.
Inhalt und Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird für
- eine bestimmte Betriebsart und
- für bestimmte Räume erteilt.
Dies ist der gesetzlich notwendige Inhalt der Erlaubnis. Die Betriebart der Gaststätte ist deshalb in der Erlaubnis festzulegen, weil je nach Betriebsart unterschiedliche Gefahren für die Schutzgüter des GastG entstehen können.
Die einzelnen Betriebsarten sind nicht gesetzlich definiert. Zu dessen Bestimmung ist das Gesamtgepräge des Betriebs heranzuziehen. Ändert jemand eine bestehende Gaststätte derart, dass es zu einer anderen Betriebsart kommt, so kann eine neue Genehmigung erforderlich sein.
Wirkung der Erlaubnis
Die Gaststättenerlaubnis ist nicht nur raumgebunden, sondern auch nur an eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person gerichtet. Sie ist daher nicht übertragbar und endet grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers oder der Auflösung einer juristischen Person.
Üben mehrere Personen gleichzeitig eine erlaubnispflichtige Tätigkeit in einer Gaststätte aus, so muss jede Person die Erlaubnis hierfür besitzen.
Wichtigste Voraussetzung der Gaststättenerlaubnis ist die Zuverlässigkeit des Gastwirts. Liegt diese nicht vor, ist die Erlaubnis zu versagen (siehe auch Versagungsgründe einer Erlaubnis).
Form und Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist in der Form einer Erlaubnisurkunde zu erteilen. Sie ist daher zwingend schriftlich zu erteilen.
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen, zum Beispiel zum Schutz der Gäste, der Beschäftigten oder der Nachbarschaft verbunden werden.
Erlöschen der Erlaubnis
Die Gaststättenerlaubnis erlischt, wenn deren Inhaber
- nicht innerhalb eines Jahres seit Erteilung der Erlaubnis den Betrieb begonnen oder
- seit einem Jahr das Gaststättengewerbe nicht mehr ausgeübt hat.
Nach Ablauf dieser Fristen ist eine erneute Erlaubnis erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Aus der nachstehenden Checkliste können Sie ersehen, welche Unterlagen für eine Bearbeitung eines Antrags auf Erteilen einer Gaststättenerlaubnis erforderlich sind:
vom Antragsteller: | Hinweise: |
Führungszeugnis Belegart „O“ für Behörden zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde | Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei der Meldebehörde des Wohnortes zu beantragen |
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister eben-falls zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde | |
Bescheinigung gem. § 43 (1) Infektionsschutzgesetz | Gesundheitsamt |
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung | zuständiges Finanzamt |
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindeverwaltung | für den Wohnort zuständige Stadt-/Gemeindekasse |
Auskunft aus der Schuldnerkartei | zuständiges Amtsgericht |
Bestätigung des Insolvenzgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist | Amtsgericht Köln |
Kopie Miet- bzw. Pachtvertrag | Eigentümer oder Verpächter |
Unterrichtungsnachweis | örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer |
Lageplan der Gaststätte | liegt gegebenenfalls schon vor |
Grundrisszeichnung sowie Nachweis über die Nutzungsfähigkeit der Räumlichkeiten als Gaststätte nach den landesrechtlichen Bauvorschriften | liegt gegebenenfalls schon vor |
bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis | |
vom Ehegatten: | Hinweise: |
Führungszeugnis | Angaben siehe oben |
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister | Angaben siehe oben |
bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis | |
Bei Personengesellschaften beziehungsweise juristischen Personen: | Hinweise: |
Gesellschaftsvertrag | |
gegebenenfalls Auszug aus dem Handels-/Genossenschafts-/Vereinsregister | beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen |
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.) so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl von der juristischen Person als auch für die vertretungsberechtigte natürliche Person vorzulegen.
Für juristische Personen ist bei der Antragstellung ein Auszug aus dem Handels-, bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung (Kopie) vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 400,00 Euro und höchstens 1.200,00 Euro erhoben.