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 Vorbeugender Brandschutz

Allgemeine Informationen

Die Gemeinde Engelskirchen unterhält im Rahmen des § 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zur Bekämpfung von Schadensfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr.

Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 BHKG erfolgt unentgeltlich, soweit nicht in der gemeindlichen Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Engelskirchen etwas anderes bestimmt wird.

Bei der Frage des Kostenersatzes für Feuerwehreinsätze gilt das Regel-Ausnahme-Prinzip: Feuerwehreinsätze gehören zum Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie dienen dem Schutz der Bevölkerung und erfolgen grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit. Die Einsätze werden aus dem allgemeinen Steueraufkommen beziehungsweise durch öffentliche Abgaben finanziert.

Eine allgemeine Kostenpflicht verbietet sich auch aus feuerwehrspezifischen Gründen. Würden Betroffene im Hinblick auf eine mögliche Kostenpflicht zunächst selbst versuchen, ein Feuer zu löschen, wäre der Schaden häufig größer als bei einem sofortigen Einsatz der Feuerwehr.

Kostenersatz bei Pflichteinsätzen

Das BHKG sieht eine Kostenpflicht dann vor, wenn der Einsatz überwiegend im Interesse des Betroffenen erfolgt. Eine solche Kostenerstattungspflicht hat die Kommune durch Satzung zu regeln.

Die Gemeinde Engelskirchen verlangt den Ersatz der Kosten, die durch einen Pflichteinsatz der Freiwilligen Feuerwehr entstanden sind,

  1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
  2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 29 BHKG (Anlagen und Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen) im Rahmen der Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
  3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
  4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist,
  5.  von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
  6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
  7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
  8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.

Die Kostenersatzpflicht besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass für den Einsatz nicht mehr besteht beziehungsweise nicht bestand oder die Alarmierung widerrufen worden ist.

Höhe des Kostenersatzes

Stundensatz je Feuerwehreinsatzkraft 32,00 €
Rüstwagen 333,00 €
Löschgruppenfahrzeuge (HLF, LF) 156,00 €
Tanklöschfahrzeuge (TLF) 199,00 €
Mannschaftstransportwagen (MTF, MTW) 126,00 €
Einsatzleiterwagen (ELW) 77,00 €
Kommandowagen 40,00 €
Gerätewagen (GWG) 333,00 €

Kostenersatzpflichtiger

Kostenersatzpflichtiger ist derjenige, der die Leistung der Freiwilligen Feuerwehr in Anspruch nimmt. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelt kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund des Interesses der Gemeinde Engelskirchen gerechtfertigt ist.

Berechnung des Kostenersatzes

Berechnungsgrundlage des Kostenersatzes und des Entgeltes für die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenstände ist die Zeitdauer der Einsatzzeit. Maßgebend sind die Zeiten im Einsatzbericht.

Kostenersatz für Entgelte werden nach Stundensätzen berechnet. Als Mindestbetrag ist der Satz einer Viertelstunde zu erheben. Darüber hinaus ist für jede angefangene viertel Stunde der Eintrag einer viertel Stunde zu berechnen. Verbrauchsmaterialien und Ausrüstungsgegenstände werden nach angefangenen Volumeneinheiten und Stückzahl zum Selbstkostenpreis berechnet. Entsorgungskosten werden nach dem Selbstkostenpreis berechnet.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich 1 - Bürgerservice
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 03.02.2023 12:31 Uhr