BIS: Suche und Detail
Suche ...
Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung eines Wohnsitzes
Allgemeine Meldepflicht
Meldepflichtig ist, wer eine Wohnung bezieht. Die Meldefrist beträgt zwei Wochen. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.
Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst - bei Familien genügt eine Unterschrift - unterschreiben. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status - Haupt-/Nebenwohnung.
Dies gilt auch, wenn ein Umzug innerhalb derselben Gemeinde stattfindet.
Die Anmeldung von Neugeborenen erfolgt durch die Geburtsmitteilung des Standesamtes an das Bürgerbüro. Die Anmeldung erfolgt in diesen Fällen für die Anschrift der Mutter, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes gewünscht.
Ähnliches gilt bei einem Auszug aus einer Wohnung. Dort besteht die Abmeldepflicht allerdings nur noch, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. In der Regel ist dies der Fall, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Die Abmeldepflicht besteht aber auch für einen Haupt- oder Nebenwohnsitz, der aufgegeben wird und der jeweils andere bestehende Wohnsitz beibehalten wird.
Bei mehreren bestehenden Wohnungen, ist die Hauptwohnung an dem Ort anzumelden, an dem sich der Meldepflichtige überwiegend aufhält. Hat sich der Ort des überwiegenden Aufenthalts verändert, und der bisherige Nebenwohnsitz wird nun überwiegend genutzt, können Sie die Meldeverhältnisse mit einem Statuswechsel anpassen.
Seit November 2015 müssen bei der An- und Ummeldung oder bei der Abmeldung ins Ausland eine Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt werden. Wohnungsgeber müssen mit dieser den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Der Mietvertrag reicht hierfür nicht aus.
Unterlagen
- Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass) von jeder anzumeldenden Person, insbesondere den Personalausweis wegen einer evtl. Anschriftenänderung
- evtl. Geburtsurkunden
- Wohnungsgeberbescheinigung
Kosten
Es entstehen keine Gebühren.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.1 - Bürgerbüro / Standesamt
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Letzte Änderung: 31.03.2023 09:00 Uhr
Allgemeine Meldepflicht
Meldepflichtig ist, wer eine Wohnung bezieht. Die Meldefrist beträgt zwei Wochen. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.
Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst - bei Familien genügt eine Unterschrift - unterschreiben. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status - Haupt-/Nebenwohnung.
Dies gilt auch, wenn ein Umzug innerhalb derselben Gemeinde stattfindet.
Die Anmeldung von Neugeborenen erfolgt durch die Geburtsmitteilung des Standesamtes an das Bürgerbüro. Die Anmeldung erfolgt in diesen Fällen für die Anschrift der Mutter, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes gewünscht.
Ähnliches gilt bei einem Auszug aus einer Wohnung. Dort besteht die Abmeldepflicht allerdings nur noch, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. In der Regel ist dies der Fall, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Die Abmeldepflicht besteht aber auch für einen Haupt- oder Nebenwohnsitz, der aufgegeben wird und der jeweils andere bestehende Wohnsitz beibehalten wird.
Bei mehreren bestehenden Wohnungen, ist die Hauptwohnung an dem Ort anzumelden, an dem sich der Meldepflichtige überwiegend aufhält. Hat sich der Ort des überwiegenden Aufenthalts verändert, und der bisherige Nebenwohnsitz wird nun überwiegend genutzt, können Sie die Meldeverhältnisse mit einem Statuswechsel anpassen.
Seit November 2015 müssen bei der An- und Ummeldung oder bei der Abmeldung ins Ausland eine Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt werden. Wohnungsgeber müssen mit dieser den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Der Mietvertrag reicht hierfür nicht aus.
- Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass) von jeder anzumeldenden Person, insbesondere den Personalausweis wegen einer evtl. Anschriftenänderung
- evtl. Geburtsurkunden
- Wohnungsgeberbescheinigung