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 Auskunftssperre

Jede Melderegisterauskunft an Private ist unzulässig, wenn der betroffenen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Die Auskunftssperre kann formlos erfolgen. Bitte fügen Sie dem Antrag begründende Unterlagen bei, wie z.B. Kopien von:

  • aktuellen Urteilen
  • gerichtlichen Anordnungen
  • Attesten
  • Polizeiberichten
  • Strafanzeigen

Eine Auskunftssperre wird zunächst für zwei Jahre eingetragen. Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.

Unterlagen

  • Formloser, schriftlicher Antrag
  • Beweismittel

Kosten

Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist gebührenfrei.

Weitere Informationen

Bei einem Fortzug in eine andere Gemeinde ist die Auskunftssperre, soweit diese fortbestehen soll, bei der Anmeldung erneut zu beantragen.

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Zuständige Einrichtung

Fachbereich 1.1 - Bürgerbüro / Standesamt
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:

Letzte Änderung: 26.01.2023 14:06 Uhr