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 Bußgeld

Voraussetzung für die Festsetzung eines Bußgeldes ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit.

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Dies bedeutet, dass eine Ordnungswidrigkeit nur dann mit einer Geldbuße geahndet werden kann, wenn in einer gesetzlichen Bestimmung oder in einer Satzung bzw. Verordnung die Möglichkeit hierzu eingeräumt worden ist.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann anstelle eines Bußgeldes auch eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erteilt werden. Eine solche Verwarnung wird jedoch nur dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt. Ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden oder wird das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlt, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld findet insbesondere im Bereich des ruhenden Verkehrs (sog. „Knöllchen“) Anwendung. Ein Bußgeld wird erst dann festgesetzt, wenn das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der gesetzten Frist (hier: 7 Tage) bezahlt wird und Gründe für eine Verfahrenseinstellung von dem Betroffenen nicht vorgetragen werden.

Ordnungswidrigkeiten können in vielen Bereichen des täglichen Lebens vorkommen. Beispielhaft seien hier erwähnt die Verstöße gegen das Melderecht, das Immissionsschutzrecht (z.B. Lärmbelästigung), das Umweltschutzrecht sowie das Gewerbe- und Gaststättenrecht.

Eine Geldbuße beträgt im Allgemeinen mindestens 5,00 € und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1000,00 €. Höhere Bußgelder können in spezialgesetzlichen Bestimmungen festgelegt sein.

Bevor eine Ordnungswidrigkeit im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geahndet wird, wird der Betroffene entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) angehört.

Sofern sich der Betroffene zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit äußert, wird unter Würdigung seiner Angaben und ggfs. weiterer Zeugenaussagen und Ermittlungen entschieden, ob und in welcher Höhe ein Bußgeld festgesetzt wird oder ob das Verfahren gegebenenfalls eingestellt wird.

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim Ordnungsamt der Gemeinde Engelskirchen Einspruch einlegen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Einspruch vor Fristablauf eingeht. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Einspruch in deutscher Sprache abgefasst sein muss.

Einsprüche, die nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt worden sind, müssen als unzulässig zurückgewiesen werden.

Bei einem zulässigen Einspruch wird geprüft, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird.

Sofern die Gemeinde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und somit dem Einspruch nicht abhilft, entscheidet das Amtsgericht Gummersbach bzw. bei der Verletzung von Umweltvorschriften das Amtsgericht Köln über den Einspruch.

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E-Mail: ute.engels@engelskirchen.de

Letzte Änderung: 06.12.2021 15:12 Uhr