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Einwohnerantrag
Mit dem Einwohnerantrag (§ 25 Gemeindeordnung NRW -GO-) hat der Gesetzgeber ein Initiativrecht in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft geschaffen, das den Einwohnern die Möglichkeit eröffnet, den Gemeinderat zu zwingen, über eine bestimmte gemeindliche Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden, wobei der Gemeinderat in seiner inhaltlichen Entscheidung weiterhin frei ist.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Einwohnerantrages sind:
- Die antragstellenden Einwohner müssen seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben;
- Der Einwohnerantrag muss sich auf eine Angelegenheit der Gemeinde beziehen (Verbandskompetenz) für die der Rat gesetzlich zuständig ist (Organkompetenz);
- Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten;
- Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten;
- Der Antrag muss von mindestens 5 % der Einwohner, höchstens jedoch von 4.000 Einwohnern unterzeichnet sein. Zu beachten ist, dass jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Antrags (= das zur Entscheidung zu bringende Antragsbegehren, die Begründung jedenfalls in einer aus sich heraus verständlichen Kurzfassung, die vertretungsberechtigte/n Person/en) enthalten muss. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
- In derselben Angelegenheit darf innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits ein Antrag gestellt worden sein.
Die vorgenannten Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein.
Der Gemeinderat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist.
Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.
Nähere Einzelheiten zum Einwohnerantrag sind aus § 25 GO ersichtlich.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich 4.1 - Verwaltungs-Services
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Letzte Änderung: 13.09.2021 11:54 Uhr
Mit dem Einwohnerantrag (§ 25 Gemeindeordnung NRW -GO-) hat der Gesetzgeber ein Initiativrecht in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft geschaffen, das den Einwohnern die Möglichkeit eröffnet, den Gemeinderat zu zwingen, über eine bestimmte gemeindliche Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden, wobei der Gemeinderat in seiner inhaltlichen Entscheidung weiterhin frei ist.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Einwohnerantrages sind:
- Die antragstellenden Einwohner müssen seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben;
- Der Einwohnerantrag muss sich auf eine Angelegenheit der Gemeinde beziehen (Verbandskompetenz) für die der Rat gesetzlich zuständig ist (Organkompetenz);
- Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten;
- Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten;
- Der Antrag muss von mindestens 5 % der Einwohner, höchstens jedoch von 4.000 Einwohnern unterzeichnet sein. Zu beachten ist, dass jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Antrags (= das zur Entscheidung zu bringende Antragsbegehren, die Begründung jedenfalls in einer aus sich heraus verständlichen Kurzfassung, die vertretungsberechtigte/n Person/en) enthalten muss. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
- In derselben Angelegenheit darf innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits ein Antrag gestellt worden sein.
Die vorgenannten Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein.
Der Gemeinderat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist.
Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.
Nähere Einzelheiten zum Einwohnerantrag sind aus § 25 GO ersichtlich.
https://egov.engelskirchen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9304/show