BIS: Suche und Detail
Suche ...
- Dienstleistungen (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
- Mitarbeitende (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
- Einrichtungen (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Die Sozialhilfe nimmt auch in der Rehabilitation eine umfassende Aufgabe wahr. Ihre Eingliederungshilfe für behinderte Menschen stellt eine Leistung im Rahmen der Hilfe nach Kapitel 5 bis 9 SGB XII dar und zielt darauf ab, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und dadurch den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Mit Inkrafttreten des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zum 01.07.2002 sind auch die Träger der Sozialhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen worden. Die Einzelheiten über Art und Umfang der Eingliederungsmaßnahmen ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 53 ff SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach § 54 SGB XII i. V. m. §§ 6 ff Eingliederungshilfeverordnung und umfassen vor allem:
- Leistungen der medizinischen Rehabilitation gem. § 26 SGB IX einschließlich der Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX,
- Leistungen zu Hilfen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen gem. § 41 SGB IX
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. § 55 SGB IX
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
- Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf (auch Besuch der Hochschule)
- Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
- Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten gem. § 56 SGB XII, nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
- Beihilfen - soweit im Einzelfall gerechtfertigt - an den behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen oder an seine Angehörigen zum Besuch während der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung.
Wird Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe erbracht, umfasst die Hilfe auch die in der Einrichtung gewährten Pflegeleistungen.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.3 - Soziales und Senioren
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 13.09.2021 11:56 Uhr
Die Sozialhilfe nimmt auch in der Rehabilitation eine umfassende Aufgabe wahr. Ihre Eingliederungshilfe für behinderte Menschen stellt eine Leistung im Rahmen der Hilfe nach Kapitel 5 bis 9 SGB XII dar und zielt darauf ab, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und dadurch den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Mit Inkrafttreten des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zum 01.07.2002 sind auch die Träger der Sozialhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen worden. Die Einzelheiten über Art und Umfang der Eingliederungsmaßnahmen ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 53 ff SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach § 54 SGB XII i. V. m. §§ 6 ff Eingliederungshilfeverordnung und umfassen vor allem:
- Leistungen der medizinischen Rehabilitation gem. § 26 SGB IX einschließlich der Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX,
- Leistungen zu Hilfen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen gem. § 41 SGB IX
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. § 55 SGB IX
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
- Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf (auch Besuch der Hochschule)
- Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
- Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten gem. § 56 SGB XII, nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
- Beihilfen - soweit im Einzelfall gerechtfertigt - an den behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen oder an seine Angehörigen zum Besuch während der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung.
Wird Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe erbracht, umfasst die Hilfe auch die in der Einrichtung gewährten Pflegeleistungen.
https://egov.engelskirchen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9305/showWir verwenden Cookies, um Ihnen einen optimalen Service zu bieten und auf Basis von Analysen unsere Webseiten weiter zu verbessern. Sie können selbst entscheiden, welche Cookies wir verwenden dürfen. Bitte beachten Sie, dass technisch notwendige Cookies gesetzt werden müssen, um den Betrieb der Webseiten sicherstellen zu können. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Sie können die Cookies unter Ihren Einstellungen anpassen. Besuchen Sie unsere Datenschutzrichtlinie