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 Einbürgerung

Falls Sie ausländischer Staatsbürger sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Sie selbst einen 
Einbürgerungsantrag stellen.

Da das Einbürgerungsrecht so komplex ist, können auf dieser Seite nur dessen Grundzüge dargestellt werden. Darüber hinaus ist es grundsätzlich notwendig, dass Sie sich von den Mitarbeiter:innen des Bürgerbüros beraten lassen!

Für jede Einbürgerung müssen zunächst folgende Voraussetzungen vorliegen:

Es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung in Vergangenheit oder Gegenwart vorliegen.

Für eine Einbürgerung müssen Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Wenn Sie nicht schon durch Schulzeugnisse ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können, werden Sie aufgefordert eine Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1) in mündlicher und schriftlicher Form abzulegen.

Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Ausreichende Kenntnisse werden entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachgewiesen.

 Welche Fragen im Einbürgerungstest gestellt werden und welche Kenntnisse in den darauf vorbereitenden, aber nicht verpflichtenden Einbürgerungskursen vermittelt werden, ist in der Einbürgerungstestverordnung geregelt. Weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest finden Sie im Integrationsportal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/integration_node.html 

Grundsätzlich wird die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit verlangt, wenn diese nach dem ausländischen Recht nicht schon automatisch mit der Einbürgerung verloren geht.

In besonderen Fällen, zum Beispiel wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht in zumutbarer Zeit oder überhaupt nicht möglich ist, wird „Mehrstaatigkeit“ hingenommen. Das gilt auch, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich 1.1 - Bürgerbüro / Standesamt
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 26.01.2023 14:29 Uhr