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Vergnügungsteuer
Allgemeine Informationen
Vergnügungsteuer wird nach den Bestimmungen der örtlichen Vergnügungsteuersatzung erhoben.
Nach § 1 der Vergnügungsteuersatzung unterliegen der Besteuerung im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen insbesondere nachfolgende Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Halten von Spielautomaten, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten.
Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt wird, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 der Vergnügungsteuersatzung eine Besteuerung nach Zahl der Apparate erfolgen.
Darüber hinaus kann die Besteuerung nach § 10 auch auf Antrag des Steuerschuldners vorgenommen werden.
Je nach Aufstellort betragen die monatlichen Steuersätze je Gerät zur Zeit (Stand 2024):
- In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen bei:
Apparate mit Gewinnmöglichkeit 18 v.H.
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 42 Euro - In Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei:
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H.
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30 Euro
Die Vergnügungsteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
Die Durchführung sonstiger ebenfalls der Versteuerung unterliegenden Veranstaltungen ist ebenfalls anzuzeigen.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich 2.1 - Finanzen
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail: steueramt@engelskirchen.de
Letzte Änderung: 04.11.2024 12:31 Uhr
Allgemeine Informationen
Vergnügungsteuer wird nach den Bestimmungen der örtlichen Vergnügungsteuersatzung erhoben.
Nach § 1 der Vergnügungsteuersatzung unterliegen der Besteuerung im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen insbesondere nachfolgende Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Halten von Spielautomaten, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten.
Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt wird, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 der Vergnügungsteuersatzung eine Besteuerung nach Zahl der Apparate erfolgen.
Darüber hinaus kann die Besteuerung nach § 10 auch auf Antrag des Steuerschuldners vorgenommen werden.
Je nach Aufstellort betragen die monatlichen Steuersätze je Gerät zur Zeit (Stand 2024):
- In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen bei:
Apparate mit Gewinnmöglichkeit 18 v.H.
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 42 Euro - In Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei:
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H.
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30 Euro
Die Vergnügungsteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
Die Durchführung sonstiger ebenfalls der Versteuerung unterliegenden Veranstaltungen ist ebenfalls anzuzeigen.