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Verbrennung von pflanzlichen Abfällen
Allgemeine Informationen
Regelmäßig im Herbst ist es üblich, dass in den Außenbereichen Baumschnitt verbrannt wird. Verbrannt wird in der Regel der Baumschnitt, der dort auf dem Grundstück angefallen ist.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und von Gartenabfällen unterliegt grundsätzlich den abfallrechtlichen Vorschriften. Sie sind somit grundsätzlich zu verwerten (zum Beispiel durch ordnungsgemäße Eigenkompostierung, Verrottung oder Übergabe an einen verwertungsbereiten Dritten).
Beseitigung durch Verbrennen ist nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum 01.05.2003 nicht mehr zulässig.
Grundsätzlich sind pflanzliche Abfälle zum Beispiel durch Verrotten oder Kompostieren oder Untergraben zu entsorgen. Das Verbrennen derselben ist nur in bestimmten Ausnahmen zulässig und bedarf einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde.
Verbrannt werden dürfen nur pflanzliche Abfälle und unbehandeltes Holz. Dabei sind bestimmte Mindestabstände zu Straßen, Gebäuden, Flugplätzen, Waldflächen und/oder Baumbeständen einzuhalten. Bei starkem Wind ist das Verbrennen untersagt. Glut und Feuer müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
Über die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung wird im Einzelfall entschieden.
Handelt es sich bei den zu verbrennenden pflanzlichen Abfällen um Schlagabraum im Wald ist für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig.
In den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der örtlichen Ordnungsbehörde.
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 17.09.2021 08:37 Uhr
Allgemeine Informationen
Regelmäßig im Herbst ist es üblich, dass in den Außenbereichen Baumschnitt verbrannt wird. Verbrannt wird in der Regel der Baumschnitt, der dort auf dem Grundstück angefallen ist.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und von Gartenabfällen unterliegt grundsätzlich den abfallrechtlichen Vorschriften. Sie sind somit grundsätzlich zu verwerten (zum Beispiel durch ordnungsgemäße Eigenkompostierung, Verrottung oder Übergabe an einen verwertungsbereiten Dritten).
Beseitigung durch Verbrennen ist nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum 01.05.2003 nicht mehr zulässig.
Grundsätzlich sind pflanzliche Abfälle zum Beispiel durch Verrotten oder Kompostieren oder Untergraben zu entsorgen. Das Verbrennen derselben ist nur in bestimmten Ausnahmen zulässig und bedarf einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde.
Verbrannt werden dürfen nur pflanzliche Abfälle und unbehandeltes Holz. Dabei sind bestimmte Mindestabstände zu Straßen, Gebäuden, Flugplätzen, Waldflächen und/oder Baumbeständen einzuhalten. Bei starkem Wind ist das Verbrennen untersagt. Glut und Feuer müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
Über die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung wird im Einzelfall entschieden.
Handelt es sich bei den zu verbrennenden pflanzlichen Abfällen um Schlagabraum im Wald ist für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig.
In den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der örtlichen Ordnungsbehörde.