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Straßen
Allgemeine Informationen
Straßen sind allgemein ausgedrückt öffentliche Sachen im Gemeingebrauch. Öffentliche Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Zur öffentlichen Straßen gehören:
- Der Straßenkörper (insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel sowie die Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Materialbuchten),
- der Luftraum über dem Straßenkörper,
- Zubehör (Verkehrszeichen und –einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung auf dem Straßenkörper) und
- die Nebenanlagen (Einrichtungen, die vorwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Straßenwärterhütte, Lagerplätze und Entnahmestellen).
Widmung
Damit die Straße öffentlichen Charakter erhält, muss sie der Öffentlichkeit gewidmet werden. Erst nach der Widmung darf die Allgemeinheit neue Straßen in Gebrauch nehmen.
Die Widmung überführt die Straße aus dem Zivilrecht in das öffentliche Straßenrecht. Sie muss daher öffentlich bekannt gemacht werden. Mit Vollendung der Widmung darf die Straße von der Allgemeinheit im Rahmen des öffentlichen Zwecks genutzt werden.
Im Straßenrecht kann eine Widmung nur von Träger der Straßenbaulast vorgenommen werden.
Auch eine im privaten Eigentum stehende Straße kann im Wege der Widmung zu einer öffentlichen Straße im Sinne des StrWG NRW erklärt werden.
Arten der Straßennutzung
Arten der Straßennutzung sind insbesondere:
- Der Gemeingebrauch
- Der Anliegergebrauch
- Die Sondernutzung
Gemeingebrauch
Nach dem Straßen- und Wegegesetz ist der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann ohne vorherige Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.
Die Grenzen für diesen sogenannten Gemeingebrauch werden bei dem fließenden und ruhenden Verkehr von der Widmung gezogen.
Unter „Verkehr“ in diesem Zusammenhang versteht man jede auf Ortsveränderung gerichtete Tätigkeit.
Anliegergebrauch
Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben grundsätzlich ein Interesse daran, die Straße über den Gemeingebrauch hinaus und ohne Erlaubnis zu nutzen. Sie sind auf das Vorhandensein und das Nutzen der Straße in besonderer Weise angewiesen.
Der Anliegergebrauch kann nur soweit ausgeübt werden, wie er für den verkehrsmäßigen Kontakt des Grundstücks nach außen zwingend geboten ist und der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit eingehalten wird. Geschützt ist somit der Zugang zur öffentlichen Straße und der Zugang von der öffentlichen Straße zum Grundstück.
Der Anlieger darf den Anliegergebrauch nur soweit nutzen, wie er rechtlich geschützte Interessen anderer Anlieger nicht verletzt oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
Sondernutzung
Wird der Gemeingebrauch oder der Anliegergebrauch überschritten, liegt eine Sondernutzung vor. Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:
- Aufstellen von Verkaufsbuden oder Verkaufsständen, Warenautomaten
- Aufstellen von Tischen und Stühlen vor Gaststätten
- Aufstellen von Fahrradständern vor Apotheken.
Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke, zum Beispiel:
- das Verteilen von Werbematerial,
- das Durchführen von Verkaufsgesprächen.
- das Abwickeln von Verkaufsgeschäften, auch ohne Benutzen fester Verkaufs- und Werbestände; zum Beispiel Aufstellen von Zelten zum Verkauf von Blumen beziehungsweise Obst und Gemüse.
Die Sondernutzung erfordert eine besondere Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde. Anträge aus Sondernutzung sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen. Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die erforderliche Erlaubnis vorliegt.
Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis werden Verwaltungsgebühren erhoben.
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Zuständige Einrichtung
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51766 Engelskirchen
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Letzte Änderung: 16.09.2021 10:08 Uhr