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 Nachbarschaftsrecht zur Gartennutzung

Allgemeine Informationen

Aufgabe des Nachbarschaftsrechts ist es, die im Nachbarschaftsverhältnis auftretenden Konflikte in einer sozialverträglichen Einigung zu lösen.

Anpflanzungen im Garten

Der Pflanzabstand bezeichnet die Entfernung von der Mittelachse eines Stamms oder Triebs bei deren Austritt aus dem Boden bis zum nächsten Punkt der Grundstücksgrenze. Er wird über den Boden verlaufend waagerecht gemessen.

Nicht eingehaltene Pflanzabfälle sind ein Quell ständiger Ärgernisse. Meist treten die Probleme erst Jahre nach der Anpflanzung auf, wenn die Pflanze kräftig gewachsen ist.

Die Pflanzabstände sind im Nachbarrechtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) geregelt.

1. Hecken
Hecken bis 2 m Höhe müssen einen Grenzabstand von 50 cm, Hecken über 2 m Höhe einen Grenzabstand von 1 m einhalten. Der Grenzabstand wird von der Seitenfläche der Hecke aus gemessen, also nicht vom Pflanzenstamm aus.

2. Obst- und Nutzgehölze
Obstbäume:
Kernobst auf stark wachsender Unterlage sowie Süßkirchen, Walnuss und Edelkastanie: Grenzabstand 2 m
Kernobst auf mittelstark wachsender Unterlage sowie alle Steinobstbäume außer Süßkirsche: Grenzabstand 1,5 m
Kernobst auf schwach wachsender Unterlage: Grenzabstand 1 m
Obststräucher:
Brombeere: Grenzabstand 1 m
Übrige: Grenzabstand 50 cm
Die Höhe der Pflanzen darf das Dreifache des Grenzabstands nicht überschreiten (Bei einem Grenzabstand von 1 m maximale Höhe 3 m). Triebe sind zu beseitigen, wenn sie in weniger als der Hälfte des vorgeschriebenen Grenzabstands aus der Erde treten.

3. Ziergehölze
Bäume:
sehr stark wachsende Bäume (Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie, Eiche, Pappel): Grenzabstand 4 m
übrige Bäume: Grenzabstand 2 m
Sträucher:
stark wachsende Sträucher (Feldahorn, Feuerdorn, Alpenrose, Flieder, Goldglöckchen, rotblättrige Haselnuss, stark wachsende Pfeifensträucher, Wacholder): Grenzabstand 1 m
übrige Sträucher: Grenzabstand 50 cm.

Gegenüber landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder für den Weinbau genutzten Grundstücken im Außenbereich (geprägt durch unbebaute Grundstücke) muss der doppelte Pflanzabstand (jedoch höchstens 6 m) eingehalten werden.

Bei Pflanzen auf öffentlichen Grundstücken (Wege, Plätze, Grünflächen und so weiter) oder auf privatem Gelände an der Grenze zu öffentlichen Grundstücken sind keine Abstände einzuhalten.

Pflanzen hinter geschlossenen Einfriedungen (ein Maschendrahtzaun gilt nicht; bei einem Lattenzaun müssen die Latten breiter als die Zwischenräume sein) müssen keine Abstände einhalten, wenn sie nicht höher als die Einfriedung sind.

Steht eine Pflanze zu dicht an der Grenze, ist sie zu entfernen. Der Anspruch auf Entfernen der Pflanze ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen 6 Jahren nach dem Anpflanzen Klage erhoben hat.

Der Rückschnitt einer Pflanze soll aus Gründen des Tier- und Pflanzenschutzes (Nist- und Vegetationsperiode) nicht zwischen dem 1. März und dem 30. September erfolgen. 

Verwilderte Gartenanlagen – Fallobst – Laubfall – Unkrautsamen

Früchte gehören grundsätzlich dem Eigentümer des Gartengrundstücks, auf dem die Obstbäume oder Sträucher wachsen. Äpfel, Birnen, Pflaumen, Zwetschgen, Kirschen oder Beerenobst darf der Nachbar auch dann nicht abpflücken, wenn Zweige mit Früchten zu ihm herüberragen. Zum Ernten seiner Früchte darf der Eigentümer des Obstbaums über die Grundstücksgrenze greifen. Er hat aber nicht das Recht, das Nachbargrundstück zum Ernten seiner Anpflanzungen zu betreten.

Fallen die Früchte ab, gehören sie dem Eigentümer, auf dessen Grundstück sie liegen bleiben. Der Eigentümer des Baumes oder Strauchs darf das auf das Nachbargrundstück gefallene Obst nur dann aufsammeln, wenn der Nachbar ihm dies gestattet.

Wenn Laub, Nadeln, Unkrautsamen, Pollen oder Blüten aus einem Garten auf das Nachbargrundstück oder in die Dachrinne fallen bzw. wehen, muss der Nachbar dies grundsätzlich dulden. Nur wenn hierdurch die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird, nicht ortsüblich ist und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann, steht dem Nachbarn ausnahmsweise ein Abwehranspruch zu.

Auf das Nachbargrundstück wuchernde Zweige, Äste und Wurzeln

Auf das Nachbargrundstück wachsende Wurzeln, Äste und Zweige dürfen nur dann abgeschnitten werden, wenn von diesen Pflanzenteilen eine erhebliche Beeinträchtigung der eigenen Grundstücksnutzung ausgeht. Auf Kopfhöhe herüberreichende Äste und Zweige, leichter Schatten auf dem Nachbargrundstück oder Laubfall stellen noch keine erhebliche Beeinträchtigung dar.

Dies ist aber dann der Fall, wenn ein Weg oder die Terrasse durch Wurzeln beschädigt werden, niedrig hängende Zweige den Durchgang erschweren oder Feuchtigkeit in die Hauswand eindringt, weil Rankwerk an der Hauswand wuchert. Diese Regel ist auch anzuwenden, wenn Zweige einer giftigen Pflanzenart auf das Nachbargrundstück wuchern. Ein Vergiftungsrisiko für Kinder und Tiere ist niemanden zuzumuten.

Der durch die Äste, Wurzeln und Zweige beeinträchtigte Nachbar darf diese nicht einfach abschneiden. Vielmehr muss er dem Eigentümer zuvor Gelegenheit geben, die störenden Pflanzenteile innerhalb einer angemessenen Frist selbst zurückzuschneiden. Aus Beweisgründen sollte die Frist schriftlich oder zur Zeugen gesetzt werden. Angemessen ist eine Frist von zwei bis drei Wochen. Aus Gründen des Tier- und Pflanzenschutzes ist die Nist- und Vegetationsperiode einzuhalten.

Das Abschneiden von überwachsenden Wurzeln ist hingegen ohne vorherige Fristsetzung zulässig; allerdings ist zu vermeiden, dass der betreffende Baum oder Strauch dabei Schaden nimmt. Daher ist auch bei dem Zurückschneiden von Wurzeln auf die Wachstumsperiode Rücksicht zu nehmen.

Beschatten des Nachbargrundstücks

Wird ein Garten von einem großen Baum, einer Hecke oder einem benachbarten Gartenhaus stark beschattet, kann sich der Nachbar dagegen nur dann zur Wehr setzen, wenn dessen Eigentümer bei dem Pflanzen oder Errichten des Gebäudes die Pflanzabstände oder baurechtliche Abstandsregelungen nicht beachtet hat.

Wenn die Umgebung von starkem Baumbewuchs geprägt ist, muss der Nachbar Schatten von Bäumen oder anderen Pflanzen ebenso wie den Laubfall hinnehmen. Wer im Grünen wohnt und die damit verbundenen Annehmlichkeiten genießt, muss sich auch mit den daraus resultierenden Nachteilen wie Schatten oder Laubfall abfinden.

Der Rechtsweg

Für Nachbarschaftsstreitigkeiten ist der Zivilrechtsweg gegeben. Die örtliche Ordnungsbehörde hat keine Befugnisse, das Einhalten von Pflanzabständen zwischen privaten Grundstücken durchzusetzen.

Bevor ein Nachbar gegen den anderen gerichtlich vorgeht, wird die Einschaltung einer Schiedsperson empfohlen.

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Zuständige Einrichtung

Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit
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Letzte Änderung: 16.09.2021 12:29 Uhr