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 Nichtraucherschutzgesetz

Allgemeine Informationen

Am 20.12.2007 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Dieses Gesetz ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.

Ziel des Nichtraucherschutzgesetzes soll einen wirksamen Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren darstellen.

Zusätzlich hat der Bundesgesetzgeber durch Änderung des Jugendschutzgesetzes die Abgabe von Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit auf 18 Jahre angehoben, dass heißt darunter ist dies verboten.

Das Rauchverbot findet in Nordrhein-Westfalen Anwendung in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen von

 

  • Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung, Gerichten und anderen Organen der Rechtspflege des Landes, allen sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes, unabhängig von der Rechtsform,
  • Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen. Das Verbot umfasst auch Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten der jeweiligen Einrichtung. Es gilt nicht auf dem Gelände außerhalb der Krankenhausgebäude. Das Verbot gilt auch nicht in Arztpraxen oder Praxen für ambulantes Operieren,
  • Heimen,
  • Studierendenwohnheimen,
  • Erziehungs- und Bildungseinrichtungen. Dies sind:
  1. Schulen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
  3. Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von der Trägerschaft;
  4. Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen,
  • Sporteinrichtungen,
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
  • Flughäfen im Bereich öffentlich zugänglicher Flächen,
  • Gaststätten im Sinne des GastG.

 

Ausnahmen vom Rauchverbot

Das Gesetz in Nordrhein-Westfalen lässt folgende Ausnahmen vom Rauchverbot zu:

  • in den vom Rauchverbot betroffenen Behörden, Einrichtungen und Flughäfen können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung ist, dass ausreichend Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und die Raucherräume als solche ausdrücklich gekennzeichnet werden. Die Ausnahme gilt nicht in Gesundheitseinrichtungen und in Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
  • in nur für vorübergehende Zwecke aufgestellten Festzelten. Unter vorübergehend ist ein Zeitraum von bis zu drei Wochen zu verstehen,
  • bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt, beispielsweise Schützenfeste, Volksfeste, Stadtfeste,
  • für Personen, die sich in palliativmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung befinden, für Personen, die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten, sowie bei Personen, bei denen ein Rauchverbot dem Therapieziel entgegensteht. Die Entscheidung trifft im Einzelfall die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt,
  • in Justizvollzugsanstalten in Hafträumen. Bei Belegung eines Haftraums mit mehr als einer Person ist das Rauchen nicht zulässig, wenn eine der in diesem Haftraum untergebrachten Personen Nichtraucher ist,
  • in Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist,
  • in Gaststätten dürfen Raucherräume eingerichtet werden. Die Fläche des Raucherraums darf dabei nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen. Das Rauchverbot gilt weiterhin nicht in Gaststätten, wenn diese im Einzelfall für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung stehen. Bei im Allgemeinen wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt, darf in Gaststätten geraucht werden.

Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen darf in Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche und ohne abtrennbaren Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, das Rauchen gestattet werden, wenn keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, und die Gaststätte im Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 16.09.2021 12:37 Uhr