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Grundsteuer
Die Grundsteuer wird getrennt nach der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und der Grundsteuer B für alle bebauten oder unbebauten Grundstücke erhoben.
Das Finanzamt setzt die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes fest, ebenfalls die Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind.
Die festgesetzten Steuermessbeträge werden den Gemeinden mitgeteilt, denen die Steuerfestsetzung obliegt. Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und Grundsteuerwertes ist Grundlagenbescheid vom Finanzamt Gummersbach. Die zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuermessbetrag x dem Hebesatz der Gemeinde. Die Festsetzung erfolgt mit dem Grundbesitzabgabenbescheid.
Die Hebesätze für das Jahr 2025 liegen bei Grundsteuer B (für Wohngrundstücken) bei 603% und bei 917% (für Nichtwohngrundstücken). Der Hebesatz zur Grundsteuer A liegt bei 469%.
Bei einem Eigentumswechsel sind die Gemeinden nach § 10 Grundsteuergesetz an die Festsetzungen des Finanzamtes gebunden. Die Notare leiten eine Ausfertigung des Vertrages dem zuständigen Finanzamt zu, welches daraufhin die sog. Zurechnungsfortschreibung, d.h. die Bekanntgabe des für das Grundstück festgestellten Einheitswertes und des Grundsteuermessbescheides auf den neuen Eigentümer zum 01. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres vornimmt.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich 2.1 - Finanzen
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail: steueramt@engelskirchen.de
Letzte Änderung: 28.01.2025 10:09 Uhr
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