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 Hilfe zur Gesundheit

Personen die Leistungen nach dem SGB XII beziehen werden (anders als Empfänger von Arbeitslosengeld II) in der Krankenkasse nicht pflichtversichert. Wenn Sie Mitglied einer Krankenkasse sind, müssen Sie als Sozialhilfeempfänger/in unverzüglich den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber Ihrer Krankenkasse anzeigen, um die Fortsetzung des Versicherungsschutzes sicherzustellen. Der Träger der Sozialhilfe wird diese Mitgliedschaft Aufrecht erhalten und für Sie die angemessenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernehmen.

Sofern eine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse nicht möglich ist, meldet Sie das Sozialamt bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl an.

Wenn sie nur kurzfristig Sozialhilfe beziehen und keinen Versicherungsschutz besitzen, ist es möglich, Hilfe zur Gesundheit zu gewähren. Sie erhalten dann vom Sozialamt einen Krankenbehandlungs- bzw. Zahnbehandlungsschein.

Zu den Hilfen zur Gesundheit gehören die vorbeugende Gesundheitshilfe, die Hilfe zur Familienplanung, die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die Hilfe bei Sterilisation und die Hilfe bei Krankheit.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich 1.3 - Soziales und Senioren
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 20.09.2021 10:39 Uhr