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 Vorübergehendes Gaststättengewerbe

In der Praxis kommt es in vielen Fällen vor, dass ein Gewerbetreibender oder auch ein Verein die Aufnahme eins Gaststättengewerbes nur für einen begrenzten Zeitraum beabsichtigen. Ist ein solcher Betrieb nur vorübergehend gewünscht, kommt eine Gestattung in einem vereinfachten Erlaubnisverfahren in Betracht.

Die Gestattung gilt daher nur für

  • einen bestimmten (in der Erlaubnis konkrete festzulegenden) Ort und
  • für die Dauer eines besonderen Anlasses (der ebenfalls mit konkreter Zeitdauer anzugeben ist.

Voraussetzungen für eine Gestattung

Voraussetzung für eine Gestattung ist, dass

  • eine Gaststätte,
  • die erlaubnispflichtig ist,
  • nur vorübergehend und
  • aus besonderem Anlass betrieben werden soll.

Ein „besonderer Anlass“ liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Der Anlass kann auch vom Antragsteller selbst geschaffen sein.

„Besonderer Anlass“

Der besondere Anlass ist gegeben, wenn ein zeitlich begrenztes Ereignis von kurzfristiger Dauer außerhalb des erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetriebs gegeben ist. Dies setzt voraus:

  • einen äußeren Umstand, als dessen Folge das Gaststättengewerbe betrieben werden soll; die gastronomische Tätigkeit darf nur als Anhang eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen.
  • Das Ereignis darf nicht alltäglich und nicht wiederkehrend sein, da sonst der Ausnahmecharakter (die notwendige Besonderheit des Anlasses) fehlt.
  • Die Nicht-Alltäglichkeit des Ereignisses ist Grund für die Nachfrage nach der gastronomischen Tätigkeit und sorgt dafür, dass Gestattungen auf Ausnahmen beschränkt bleiben.
  • Bei wiederkehrenden Veranstaltungen ist eine Gaststättenerlaubnis zu beantragen.

Vorübergehende Gestattung

Die Gestattung darf nur vorübergehend erteilt werden. Das äußere Ereignis muss daher kurzfristig sein. Dabei muss die Kurzfristigkeit in Bezug auf den jeweiligen Raum, für den die Gestattung begehrt wird, vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller das Gaststättengewerbe fortgesetzt – in wechselnden Räumen und jeweils aus besonderem Anlass – betreibt.

Beispiele für kurzfristige Veranstaltungen aus besonderem Anlass:

  • Karnevalsveranstaltungen,
  • Kirchweihfeste,
  • Kirmes,
  • Dorfeste,
  • Vereinsfeste,
  • Sommerfeste,
  • mittelalterlichte Märkte

Kosten

  • Gebühren für das vorübergehende Gaststättengewerbe (zwischen 25,00 und 200,00 EUR)

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Letzte Änderung: 16.11.2023 08:30 Uhr