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 Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

Vor- oder Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt und das schutzwürdige Interesse des Antragstellers gegeben ist.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind unterschiedlich und generelle Auskünfte daher kaum möglich. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung durch das Bürgerbüro ist erforderlich.

Was kann ein wichtiger Grund sein?

Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen:

  • Änderung von Sammelnamen, wie zum Beispiel Meyer, Müller, Schmidt, Schulz
  • Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen
  • Änderung von langen und besonders umständlichen bzw. in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen
  • Änderung von Namen fremdsprachigen Ursprungs, wenn Schwierigkeiten in der Schreibweise oder Aussprache zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung führt
  • Änderung von Namen mit "ss" oder "ß" sowie Namen mit Umlauten (ö, ä, ü)

Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis
  • Einkommensnachweis

Kosten

Die Kosten sind abhängig vom Bearbeitungsaufwand und vom Einkommen des Antragstellers. Für eine Familiennamensänderung fallen Gebühren in Höhe von 50,00 € bis 1.200,00 € an. Für eine Vornamensänderung fallen Gebühren in Höhe von 50,00 € bis 300,00 € an. Die Gebühren fallen bei positiver und auch bei negativer Entscheidung über den Namensänderungsantrag an. Es kann eine Gebührenermäßigung beantragt werden.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich 1.1 - Bürgerbüro / Standesamt
Rathaus Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 27.01.2023 07:51 Uhr